Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Gesundheit kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

Die Beschwerde muss enthalten:

  • Die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung,
  • die Erklärung, ob die Entscheidung ihrem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten wird,
  • und in letzterem Fall die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles,
  • die Beschwerdegründe,
  • die Anträge,
  • die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen,
  • die Unterschrift des Beschwerdeführers.

Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Die Beschwerde muss enthalten:

  • Die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung,
  • die Erklärung, ob die Entscheidung ihrem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten wird, und in letzterem Fall die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles,
  • die Beschwerdegründe,
  • die Anträge,
  • die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen,
  • die Unterschrift des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung richten.

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