Alpen

Liechtensteinische Gemeinden, Alpgenossenschaften, Bürgergenossenschaften und Privatpersonen besitzen 25 Alpen im Inland sowie sechs Alpen in Vorarlberg. Die Alpen der Gemeinden und Genossenschaften in Vorarlberg wurden Ende des neunzehnten - Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts käuflich erworben. Die Privatalpe gelangte über eine Erbschaft in den Besitz von liechtensteinischer Personen..

Die Liechtensteiner Alpen sind für die Landwirtschaft eine wichtige Futtergrundlage. So können im Inland 1‘471 Stösse (rund 2'000 Hektar Weidefläche) und in Vorarlberg 241 Stösse (rund 760 Hektar Weidefläche) gealpt werden. Ein Stoss entspricht einer Grossvieheinheit, welche während einer für jede Alp individuell festgelegten Alpungsdauer gealpt wird.

Alpen im Inland

  • 4 Kuhalpen mit Verkäsung der Milch
  • 20 Galtvieh-Alpen

Alpen in Vorarlberg

  • 1 Kuhalp mit Verkäsung der Milch
  • 5 Galtvieh-Alpen

Sömmerungsperiode 2026

Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft stellt fest, dass die aktuelle Dürre ein ausserordentliches meteorologisches Vorkommnis und damit höhere Gewalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. g der Landwirtschaftlichen Förderungskürzungsverordnung (LFKV) darstellt.

Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 LFKV kann das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft auf die Kürzung oder Verweigerung von Förderungsleistungen verzichten, soweit Anforderungen für die Ausrichtung von Beiträgen infolge dieser Dürre nicht erfüllt werden.

Vor diesem Hintergrund gilt für die Sömmerungsperiode 2026 Folgendes:

  • Eine vorzeitige Alpabfahrt oder eine längere Bestossung ist zulässig, soweit sie aufgrund der Dürresituation sachlich begründet und betriebsnotwendig ist.
  • Soweit Anforderungen für Förderungsleistungen ausschliesslich infolge der Dürre nicht eingehalten werden können, wird das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft bei der Beurteilung der beitragsrechtlichen Folgen von der Möglichkeit nach Art. 5 Abs. 1 LFKV Gebrauch machen und auf Kürzungen oder Verweigerungen des Alpungskostenbeitrages verzichten.
  • Die Verantwortlichen und die Bestösser der betroffenen Alpen haben im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um weiterhin eine sachgerechte, umweltschonende und nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen.
  • Der Besatz ist weiterhin so zu führen, dass eine dem Futterangebot entsprechende Beweidung gewährleistet wird und eine Über- oder Unterbestossung nach Möglichkeit vermieden wird.
  • Diese Mitteilung bewirkt keine generelle Änderung des für die einzelne Alpe festgelegten Besatzes und keine generelle Aufhebung der Bestimmungen über die Herabsetzung der Förderungen.
  • Über die beitragsrechtlichen Folgen entscheidet das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen der Dürre.
  • Die vorliegende Dürre wird als grossflächiger Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. g und Abs. 3 LFKV qualifiziert und es wird deshalb auf eine individuelle schriftliche Meldung verzichtet.
  • Vorbehalten bleiben weitergehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Einzelfall.

Alpinformationsveranstaltung 2026

Am 1. April 2026 fand die jährliche Alpinformationsveranstaltung statt.

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