16.04.2025: Unzulässigkeit von ausländischen Festnetznummern in Liechtenstein

Aufgrund von Art. 38 und 53 der Verordnung vom 14. Januar 2025 über Nummerierungsressourcen im Bereich der elektronischen Kommunikation (Nummerierungsressourcenverordnung, NRV, LGBl. 2025 Nr. 54) müssen ausländische Festnetznummern, die für die Adressierung von festen Netzabschlusspunkten in Liechtenstein verwendet werden, spätestens bis 31. Januar 2027 durch nationale liechtensteinische Rufnummern ersetzt werden.

Art. 38 NRV bestimmt:

„Verwendung von ausländischen Festnetznummern in Liechtenstein

Die Verwendung von ausländischen Festnetznummern in Liechtenstein ist nicht zulässig.“

Art. 53 NRV lautet:

„Bestehende ausländische Festnetznummern

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden ausländischen Festnetznummern sind innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf inländische Festnetznummern umzustellen.“

Diese Bestimmungen sind mit der Totalrevision des Gesetzes über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz, KomG, LGBl. 2023 Nr. 216) und dem Erlass eines neuen Verordnungspakets zum KomG am 1. Februar 2025 in Kraft getreten.

Dabei wurde unter anderem die bisherige Verordnung über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV, LGBl. 2008 Nr. 228) in vier Themenbereiche gegliedert und vier eigene Verordnungen erlassen. Eine davon ist die Nummerierungsressourcenverordnung (NRV), die wie oben zitiert die Nutzung ausländischer Festnetznummern in Liechtenstein adressiert und die Verwendung von ausländischen Festnetznummern, die der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte zur Erbringung von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten in Festnetzen dienen, in Liechtenstein verbietet. Dies betrifft insbesondere die Schweizer Nummern im Bereich 058 für den Festnetzdienst «Unternehmensweite Fernmeldenetze» (Corporate Network).

Aufgrund der ebenfalls zitierten Übergangsbestimmung sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden ausländischen Festnetznummern innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf inländische Festnetznummern umzustellen. Die Übergangsbestimmung in Art. 53 NRV sieht vor, dass die Umstellung auf inländische Festnetznummern innerhalb von 24 Monaten zu erfolgen hat. Konkret müssen also ausländische Rufnummern bis spätestens 31. Januar 2027 auf liechtensteinische Festnetznummern umgestellt werden.

Sämtliche Rechtsgrundlagen sind unter der Rubrik „Rechtsgrundlagen“ auf der AK-Webseite verlinkt sowie auf www.gesetze.li abrufbar. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Kontakt

Amt für Kommunikation

+423 236 64 88

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