Externe Nutzung von Schulanlagen

Schulgebäude und -anlagen des Landes dürfen für schulfremde Zwecke genutzt werden, sofern dadurch der Schulbetrieb nicht gestört oder beeinträchtigt wird.

Über die Zuteilung von Schulräumen und -anlagen an schulfremde Nutzer entscheidet die Schulleitung.

Die Schulleitungen stützen ihre Entscheidungen auf die Richtlinie über die Mitverwendung von Landesschulanlagen.

Über die Zuteilung von Sporthallen entscheidet die Stabsstelle für Sport gestützt auf die Richtlinie Mitverwendung von Landesschulanlagen-Ergänzung Sporthallen.

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