Ertragssteuer
Juristische Personen sind ertragssteuerpflichtig. Der Ertragssteuerrsatz beträgt 12,5%, wobei eine Mindestertragssteuer von CHF 1'800 erhoben wird.
Die Bestimmungen zur Ertragssteuer finden sich in Art. 44 ff. des Steuergesetzes sowie der dazu erlassenen Bestimmungen in der Steuerverordnung.
Weitere Informationen
Derzeit kann nicht um Fristverlängerung angesucht werden.
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Bei der erstmaligen Selbstanzeige wird die zu wenig erhobene Steuer samt Verzugszins für die vergangenen fünf Jahre erhoben. Bei der Frage der Erstmaligkeit werden Selbstanzeigen berücksichtigt, welche nach dem 1. Januar 2011 erstattet werden. Bei jeder weiteren Selbstanzeige ist neben der nicht erhobenen Steuer plus Verzugszins eine Busse in der Höhe von 20% der nicht erhobenen Steuer geschuldet.
Hilfsmittel
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