Betäubungsmittelgestützte Behandlung
Am 1. November 2019 traten die abgeänderten Bestimmungen der Betäubungsmittelverordnung betreffend die betäubungsmittelgestützte Behandlung in Kraft. In Liechtenstein besteht eine Zustimmungspflicht durch das Amt für Gesundheit individuell für jeden Patienten. Dazu reicht der betreuende Arzt ein Bewilligungsgesuch sowie die Vereinbarung zur Substitutionsbehandlung zwischen dem betreuenden Arzt und dem Patienten beim Amt für Gesundheit ein.
Die Richtlinien zur betäubungsmittelgestützten Behandlung halten die Grundsätze und Rahmenbedingungen für eine Substitutionsbehandlung fest. Dabei liegt die therapeutische Verantwortung bei der behandelnden Ärztin bzw. beim behandelnden Arzt. Das Amt für Gesundheit ist für die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen verantwortlich.