Meldepflicht, Meldung und Melderegister gemäss Art. 5 Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz

Melderegister

Das Amt für Kommunikation (AK) führt als Regulierungsbehörde im Bereich der Postdienste und Paketzustelldienste ein Register der gemeldeten Postdiensteanbieter (vgl. Art. 5 Abs. 3 PPG). 

Melderegister gemäss Art. 5 PPG 

Meldepflicht

Art. 5 PPG sieht als Grundsatz nur eine Meldepflicht für die Aufnahme der Erbringung von Postdiensten vor. Daher können grundsätzlich alle Tätigkeiten im Bereich der Postdienste und Paketzustelldienste bewilligungsfrei erbracht werden. Die verfahrensrechtlichen Erfordernisse beschränken sich auf eine schriftliche Meldung an die liechtensteinische Regulierungsbehörde (Amt für Kommunikation, Äulestrasse 51, Postfach 684, 9490 Vaduz). 
 

Meldung

Diese Meldung hat nach Art. 5 Abs. 2 PPG bestimmte Mindestangaben zu enthalten, insbesondere jene, die zur Identifikation des betreffenden Unternehmens erforderlich sind.

Meldeformular zur Meldung einer Tätigkeit gemäss Art. 5 Postdienste- und Postzustelldienstegesetz

Art. 5 PPG 

Meldepflicht

1) Postdiensteanbieter haben die Aufnahme, Änderung oder Einstellung der Erbringung von Postdiensten im Inland der Regulierungsbehörde vorgängig in einer von dieser vorgegeben Form zu melden.
2) Die Meldung nach Abs. 1 hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:a)         den Namen, die Rechtsstellung und die Rechtsform, die Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder ähnliches Register, die Mehrwertsteuer-Nummer (MwSt-Nr.) oder die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nr.), den Sitz und die Zustelladresse des Postdiensteanbieters;
b)         die Kontaktdaten einer vertretungsbefugten Person oder eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland;
c)         einen aktuellen Auszug aus einem Handelsregister oder ähnlichen Register;
d)         die Merkmale und eine detaillierte Beschreibung der von den Postdiensteanbietern angebotenen Dienste.
3) Die gemeldeten Postdiensteanbieter werden von der Regulierungsbehörde in einem Register geführt und in geeigneter Weise veröffentlicht.
4) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit Art. 9 der Richtlinie 97/67/EG das Nähere über die Meldepflicht für Postdiensteanbieter mit Verordnung regeln.

 

 

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