Nationaler Frequenzzuweisungsplan

Der liechtensteinische Frequenzzuweisungsplan besteht aus mehreren Teilen. Neben dem eigentlichen, nach Frequenzbereichen geordneten Plan bilden Anforderungen an die Funkschnittstellen sowie andere Regeln und Beschränkungen für die Benutzung des entsprechenden Frequenzbereichs integrale Bestandteile des Frequenzzuweisungsplans.

So ergibt sich für den Interessierten ein transparentes, kompaktes und komplettes Bild über die technischen und betrieblichen Anforderungen der Frequenznutzung in Liechtenstein nach dem Grundgedanken der Funkanlagenrichtlinie der EU (Radio Equipment Directive (RED)). Diese Informationen sind nicht nur für die Funknutzer selbst, sondern vor allem auch für die Hersteller und Händler von Funkgeräten von Bedeutung.

Der FAP, folgt in aller Regel den Vorgaben der ITU (International Telecommunication Union) und der CEPT (European Conference of Postal and Telecommunications Administrations)

Liechtensteinischer Frequenzzuweisungsplan als PDF Datei / Liechtenstein Frequency Allocation Plan in PDF form (4 Mb)

Verordnung vom 8. Mai 2007 über die Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV)

Zum dynamischen Frequenzzuweisungsplan / Frequency Allocation Plan

Gesetzliche Grundlagen

Die vorliegenden technischen Schnittstellen-Anforderungen (RIR) stützen sich auf Art. 31 ff. des Gesetzes über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LR 784.10, idgF, iVm. Art. 82 ff der Verordnung über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV), LR 784.101.8, idgF), Art. 28, 29 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV), LR 784.101.4, idgF sowie Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Protokoll II der Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches, LR 0.784.189.101.1, idgF.
Sie stützen sich weiteres auf Art. 3 der (schweizerischen) Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV), SR 784.101.2, idgF, welche aufgrund der Kundmachung der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (170.551.631, idgF) in Liechtenstein anwendbares (schweizerisches) Recht ist.

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