HomeLandesverwaltungAmt für KommunikationSignatur- und Vertrauensdienste

Signatur- und Vertrauensdienste

Bereits seit dem Inkrafttreten des – mittlerweile ausser Kraft getretenen – Signaturgesetzes im Jahr 2003, das die Signaturrichtlinie 1993/93/EG in Liechtenstein umgesetzt hat, war das Amt für Kommunikation (AK) mit den Aufgaben der Aufsichtsstelle nach dem Signaturgesetz betraut.

Mit 01. Juli 2019 hat sich der Rechtsrahmen für elektronische Signaturen und Vertrauensdienste grundlegend geändert:

Seit diesem Zeitpunkt ist nicht mehr das Signaturgesetz, sondern die in das EWR-Abkommen übernommene Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257/73 vom 28. August 2014 („eIDAS-VO“) die auch in Liechtenstein direkt anwendbare Rechtsgrundlage.

Mit der eIDAS-VO werden die Vorschriften für elektronische Signaturen in einen umfassenden Rechtsrahmen für Vertrauensdienste eingebettet. Gemäss dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SigVG), das am 01. Juli 2019 in Kraft getreten ist und das die Regeln der eIDAS-VO zu Signatur- und Vertrauensdiensten durchführt, ist das AK die Aufsichtsstelle nach Art. 17 eIDAS-VO.

Vertrauensdiensteanbieter (VDA) müssen der Aufsichtsstelle die Absicht der Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste mitteilen. Dazu haben sie dem AK einen Konformitätsbewertungsbericht vorzulegen und strenge Anforderungen zu erfüllen, bevor ihnen für diese Vertrauensdienste der Qualifikationsstatus verliehen wird. Auf der AK-Website sind sowohl Informationen über die relevanten Anforderungen – insbesondere die entsprechenden Anzeigepflichten, die ein qualifizierter VDA erfüllen muss – wie auch eine Übersicht über alle – aktuell und historisch – in Liechtenstein niedergelassenen qualifizierten VDA zu finden.

Anbietern, die qualifizierte Vertrauensdienste in Liechtenstein anbieten wollen, wird empfohlen, das AK aufgrund der hohen Anforderungen an diese Dienste möglichst frühzeitig zu kontaktieren.

Das AK führt und veröffentlicht eine Vertrauensliste, die standardisierte Angaben über die von liechtensteinischen VDA erbrachten Vertrauensdienste enthält.

Darüber hinaus stellt die liechtensteinische Landesverwaltung in Kooperation mit der österreichischen Aufsichtsstelle ein Prüfservice zur Verfügung, mit dem elektronische Signaturen und elektronische Siegel validiert werden können.

Die Bestimmungen über die elektronische Identifizierung (eID), die ebenfalls Teil der eIDAS-VO sind, sind im E-Government-Gesetz enthalten, für dessen Vollzug nicht das AK zuständig ist. Weiterführende Informationen zur Digitalen Identität – der eID.li – und zum E-Government in Liechtenstein erhalten Sie hier oder beim Amt für Informatik.

 

Ansprechpersonen