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27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG

Am 27. Februar 2023 erliess das Amt für Kommunikation (AK) eine Verfügung, mit der die vorläufige Frequenzzuteilungsverfügung vom 8. Januar 2018 idF vom 4. März 2021 zugunsten der Trion Space AG von Amts wegen mit sofortiger Wirkung widerrufen wurde. Mit dem Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung verbunden ist auch der Widerruf der an die Trion Space AG erteilten Genehmigung, für sämtliche vom AK unter der Bezeichnung 3ECOM-1 und 3ECOM-3 eingereichten Anmeldungen und Koordinierungsverlangen für Frequenzzuteilungen bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) die internationale Koordination nach Artikel 88 IFV als delegierter Betreiber des AK auf eigene Kosten durchzuführen sowie die vorläufige und bedingte Zuteilung von individuellen Nutzungsrechten an den Frequenzen, die Gegenstand der Anmeldungen/Koordinierungsverlangen unter der Bezeichnung 3ECOM-1 und 3ECOM-3 bei der ITU sind. Die Entscheidung ist gestützt auf Art. 98 Bst. b und e IFV iVm Spruchpunkt 3 Bst. n bis q der Verfügung vom 8. Januar 2018 idF der Verfügung vom 4. März 2021.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben wurde und ist hier abrufbar.

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