Prozess

Marktdefinition

Der gesamte Marktanalyseprozess gemäss Art. 21 ff. KomG und Art. 44 ff VKND stellt sich – in konzentrierter Form und mit den hierdurch unumgänglichen Vereinfachungen – wie folgt dar:

Zu Beginn jedes Marktanalyseverfahrens steht die Definition der sachlichen und der geographischen Dimension der zu untersuchenden Produkt- und Dienstmärkte. Ausgangspunkt hierfür stellt die Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors dar. Ausgehend hiervon grenzt das Amt für Kommunikation in einem ersten Schritt im Detail ab, welche Produkte/Dienste Teil des betreffenden Marktes sind und welche nicht.

Gestützt auf den so definierten Markt und die hierüber gesammelten Daten ist im nächsten Schritt die Kernfrage der Marktanalyse zu untersuchen: Herrscht auf dem zu untersuchenden Markt effektiver Wettbewerb oder aber verfügen ein oder mehrere Anbieter über beträchtliche Marktmacht. 

Beträchtliche Marktmacht

Wird festgestellt, dass auf einem relevanten Markt die Auferlegung von besonderen Verpflichtungen gerechtfertigt ist, so ermittelt das Amt für Kommunikation, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Marktmacht auf diesem relevanten Markt verfügen. Das Amt für Kommunikation erlegt diesen Unternehmen geeignete besondere Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 KomG auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn solche bereits bestehen, wenn es der Ansicht ist, dass das Ergebnis für die Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirksamen Wettbewerb darstellen würde. Das Amt für Kommunikation wählt entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei den im Rahmen der Marktanalyse ermittelten Problemen eine Lösung, bei der geringstmögliche Eingriffe für die betroffenen Unternehmen erfolgen.

Besondere Verpflichtungen

Das Amt für Kommunikation kann Unternehmen besondere Verpflichtungen auferlegen, insbesondere:

  • Transparenzverpflichtung
  • Nichtdiskriminierungsverpflichtungen
  • Verpflichtungen zur getrennten Buchführung
  • Verpflichtungen zur Zugangsgewährung zu baulichen Anlagen
  • Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten
    und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung
  • Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung, einschliesslich
    kostenorientierter Preise und bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden.
  • Pflichten in Bezug auf Dienste für Endnutzer und hinsichtlich Endnutzerentgelten

Bevor das Amt für Kommunikation besondere Verpflichtungen erlässt, wird interessierten Kreisen angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Zusätzlich zu diesem nationalen Konsultationsverfahren ist der Massnahmenentwurf der EFTA-Überwachungsbehörde in Brüssel zur Begutachtung vorzulegen.

Das Amt für Kommunikation auferlegt besondere Verpflichtungen mittels Verfügung.

Ansprechpersonen