Temporärer Satellitenfunk (SNG)

Der temporäre Satellitenfunk (SNG – Satellite News Gathering) ist eine besonders häufige und praktikable Art der Übertragung von Fernsehsignalen. So kann beispielsweise ein Aufnahmeteam weitab von der zentralen Fernsehstation Sendungen aufnehmen (z.B. von Sport- oder Kulturveranstaltungen) und entweder live oder verzögert unmittelbar vor Ort per Satellit an den Heimatsender übertragen. Mit anderen Worten: Es werden Erdfunkstellen zum Zwecke des SNG für kurzzeitige Überspielungen von Bild- und Tonsignalen zum Zweck der Rundfunkverteilung an wechselnden Standorten mit nur kurzer Verweildauer eingesetzt.

Die Zuteilung für SNG-Anwendungen ist in Liechtenstein grundsätzlich veranstaltungs- und standortbezogen und erfolgt im Frequenzband 12.75 – 14.5 GHz. Sie berechtigt zur Nutzung einer Frequenz (eines Transponders) aus dem angegebenen Bereich (z.B. Rheinparkstadion). Die Nutzung darf nur innerhalb eines koordinierten Satellitensystems erfolgen.

Die gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften für den Temporären Satellitenfunk (SNG) finden sich im Gesetz über die elektronische Kommunikation, der Verordnung über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation, sowie der Verordnung über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-GebV)

SNG-Anwendungen sind vorab beim Amt für Kommunikation mittels Antrags zu bewilligen.

Gesuche sind mindestens eine Woche vor Beginn der Übertragung an das AK zu stellen. Für kurzfristigere Gesuche wird ein Gebührenzuschlag gem. KomG-GebV verrechnet.

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