Gemeinnützige Rechtsträger

Juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit, die ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 107 Abs. 4a PGR ohne Erwerbsabsicht verfolgen, werden auf Antrag von der Steuerpflicht ausgenommen.

Die Bestimmungen zu gemeinnützigen Institutionen finden sich in Art. 4 Abs. 2 und 3  des Steuergesetzes sowie der dazu erlassenen Bestimmungen in der Steuerverordnung.

Steuerbefreite gemeinnützige juristische Personen und Trusts haben ab 2026 die der Steuerverwaltung jährlich einzureichenden Unterlagen elektronisch zu übermitteln.

Steuerbefreite gemeinnützige Stiftungen und Anstalten mit einer Revisionsstelle gemäss Art. 552 § 27 PGR haben bei der Steuerverwaltung einzureichen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und 2 SteV):

• den Bericht bzw. die Bestätigung der Revisionsstelle nach Art. 552 § 27 Abs. 4 PGR;

• die geprüfte Jahresrechnung bzw. Aufstellung nach Art. 21 Abs. 2 SteV.

Halten diese Institutionen eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft, haben sie gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 SteV zudem die Jahresrechnung dieser Gesellschaft einzureichen.

Die Unterlagen sind spätestens 9 Monate nach Geschäftsabschluss einzureichen.

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