Gemeinnützige Rechtsträger
Einreichung der Unterlagen für Steuerbefreite gemeinnützige juristische Personen
Steuerbefreite gemeinnützige juristische Personen und Trusts haben ab 2026 die der Steuerverwaltung jährlich einzureichenden Unterlagen elektronisch zu übermitteln.
Steuerbefreite gemeinnützige Stiftungen und Anstalten mit einer Revisionsstelle gemäss Art. 552 § 27 PGR haben bei der Steuerverwaltung einzureichen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und 2 SteV):
• den Bericht bzw. die Bestätigung der Revisionsstelle nach Art. 552 § 27 Abs. 4 PGR;
• die geprüfte Jahresrechnung bzw. Aufstellung nach Art. 21 Abs. 2 SteV.
Halten diese Institutionen eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft, haben sie gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 SteV zudem die Jahresrechnung dieser Gesellschaft einzureichen.
Die Unterlagen sind spätestens 9 Monate nach Geschäftsabschluss einzureichen.