Selbstanzeige

Bei der erstmaligen Selbstanzeige wird die zu wenig erhobene Steuer samt Verzugszins für die vergangenen fünf Jahre erhoben. Bei der Frage der Erstmaligkeit werden Selbstanzeigen berücksichtigt, welche nach dem 1. Januar 2011 erstattet werden. Bei jeder weiteren Selbstanzeige ist neben der nicht erhobenen Steuer plus Verzugszins eine Busse in der Höhe von 20% der nicht erhobenen Steuer geschuldet.