Einreichung der Unterlagen zur Kontrolle von steuerbefreiten gemeinnützigen juristischen Personen und Trusts
Einreichung
Die Unterlagen zur Kontrolle von steuerbefreiten gemeinnützigen juristischen Personen und Trusts sind ab 2026 zwingend in elektronischer Form bei der Steuerverwaltung einzureichen. Die Unterlagen sind spätestens 9 Monate nach Geschäftsabschluss einzureichen.
Gemäss Merkblatt der Steuerverwaltung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Steuerbefreite gemeinnützige Stiftungen und Anstalten mit einer Revisionsstelle gemäss Art. 552 § 27 PGR haben bei der Steuerverwaltung einzureichen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und 2 SteV):
• den Bericht bzw. die Bestätigung der Revisionsstelle nach Art. 552 § 27 Abs. 4 PGR;
• die geprüfte Jahresrechnung bzw. Aufstellung nach Art. 21 Abs. 2 SteV.
Halten diese Institutionen eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft, haben sie gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 SteV zudem die Jahresrechnung dieser Gesellschaft einzureichen.
b) Steuerbefreite gemeinnützige juristische Personen, welche die obigen Voraussetzungen gemäss Bst. a nicht erfüllen, sowie steuerbefreite gemeinnützige Trusts haben bei der Steuerverwaltung einzureichen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und 2 SteV):
• die Jahresrechnung bzw. Aufstellung nach Art. 21 Abs. 2 SteV;
• Zusammenstellung der Mittelverwendung samt entsprechender Dokumentation.
Halten diese juristischen Personen bzw. Trusts eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft, haben sie gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 SteV zudem die Jahresrechnung dieser Gesellschaft einzureichen.
Notwendige Unterlagen und Informationen
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