Ausländische Inspektionen
Der Begriff „ausländische Inspektionen“ bezieht sich auf Inspektionen durch ausländische Behörden, Beamte oder entsprechend beauftragte Institutionen.
Gemäss Art. 2 Staatsschutzgesetz sind Inspektionen, die von ausländischen Behörden, Beamten oder entsprechend beauftragten Institutionen in Liechtenstein durchgeführt werden, unzulässig, sofern für diese Inspektionen nicht eine Bewilligung erteilt wurde. Folglich stellt jede ausländische Inspektion, die ohne eine Bewilligung durchgeführt wird, eine rechtswidrige Handlung im Sinne von Artikel 2 Staatsschutzgesetz dar und kann zur strafrechtlichen Verfolgung der ausländischen Inspektoren sowie der Geschäftsleitung des inspizierten Unternehmens führen.
Bewilligungsverfahren
Die ausländische Behörde bzw. die entsprechend beauftragte Institution muss bis spätestens 40 Tage vor dem geplanten Beginn der Inspektion einen Antrag beim Amt für Gesundheit einreichen (per E‑Mail an: medical.devices@llv.li).
Alternativ kann der Antrag bei der zuständigen Botschaft (*) eingereicht werden. Die Botschaft stellt die Weiterleitung des Antrags an das Amt für Gesundheit sicher.
Der Antrag muss die folgenden Angaben / Unterlagen enthalten:
- Name, Adresse und Kontaktperson, inkl. E‑Mail-Adresse und Telefonnummer, des zu inspizierenden liechtensteinischen Unternehmens
- Name, Adresse und Kontaktperson, inkl. E‑Mail-Adresse und Telefonnummer, der antragstellenden Behörde bzw. der entsprechend beauftragten Institution
- Umfang der Inspektion
- Detaillierte Angaben zum Inspektionsverfahren (Programm)
- Geplanter Inspektionstermin
- Die Namen der mit der Durchführung der Inspektion beauftragten Inspektoren und Experten, einschliesslich:
- Angaben zur Abteilung der Behörde / Institution, der die Inspektoren / Experten angehören
- Angaben zur Funktion, welche die Inspektoren / Experten in dieser Abteilung ausüben (z. B. Inspektor, Ermittler, Gutachter)
- Angaben zum beruflichen Hintergrund der Inspektoren / Experten (z. B. Apotheker, Chemiker, Mikrobiologe)
- Fotokopien der Reisepässe der Inspektoren / Experten
Nach Durchführung der Inspektion muss die Behörde bzw. die entsprechend beauftragte Institution das Amt für Gesundheit über die Ergebnisse informieren, indem sie den Inspektionsbericht in deutscher oder englischer Sprache vorlegt. Dieser Inspektionsbericht muss notariell beglaubigt sein.
(*) In allen Ländern, in denen Liechtenstein keine offizielle Vertretung hat, kann der Antrag bei der Schweizer Botschaft eingereicht werden.