Wahl der Leistungserbringer

Grundsätzlich ist jeder Versicherte in der Arztwahl frei. Hinsichtlich der Kostenübernahme werden seit 1. Januar 2014 zwei Formen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) unterschieden: Die bisherige „Standard“ OKP und die erweiterte OKP.

 

obligatorische Krankenpflegeversicherung (Standard OKP)

Die Standard OKP übernimmt bei ambulanten Behandlungen ausschliesslich Leistungen von geeigneten, zur OKP zugelassenen Leistungserbringern. Das sind jene Leistungserbringer (Ärzte, Physiotherapeuten), die über einen entsprechenden Vertrag mit dem Kassenverband verfügen. Bei nicht zur OKP zugelassenen ambulanten Leistungserbringern leistet die Standard OKP keine Vergütung.

 

erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung (erweiterte OKP)

Im Rahmen der erweiterten OKP werden bei ambulanten Behandlungen auch bei nicht zur OKP zugelassenen Leistungserbringern die Kosten zu 100% bis maximal zur Höhe der geltenden Tarife übernommen.

Die erweiterte OKP ist eine Form der Pflichtversicherung. Diese Versicherungsform muss von allen anerkannten Kassen angeboten werden. Der Leistungskatalog ist vorgeschrieben, er entspricht jenem der Standard OKP. Insbesondere aber steht die erweiterte OKP allen obligatorisch Versicherten offen, unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand. Sie ist daher ausdrücklich auch Personen oberhalb des gesetzlichen Rentenalters zugänglich.

Die Prämie für die erweiterte OKP wird als Zuschlag zur OKP-Standard-Prämie von der Regierung jährlich festgelegt. Der Zuschlag gilt einheitlich für alle Kassen. Aktuell beträgt er monatlich CHF 40 für Erwachsene, CHF 20 für Jugendliche und CHF 10 für Kinder. Die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) ist genauso wie in der Standard OKP zu leisten.

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