Krankenpflege-Versicherungspflicht

Alle Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz haben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich in Liechtenstein für die obligatorische Krankenpflege versichern. Sie haben sich innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei einer in Liechtenstein von der Regierung anerkannten Kasse anzumelden. Die Versicherungspflicht beginnt am Tage der Geburt, bei Wohnsitznahme in Liechtenstein oder mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein. Jede Person muss individuell versichert sein. Sollte innert drei Monaten kein Eintritt in eine anerkannte Kasse erfolgen, weist das Amt für Gesundheit diese Personen einer Krankenversicherung zu.

Bei Personen, bei denen ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, richtet sich die Versicherungspflicht nach den Unterstellungsregeln der Verordnung über die Koordination der sozialen Sicherheit Nr. 883/2004 respektive der Vaduzer Konvention. Das Amt für Gesundheit steht im Einzelfall für Auskünfte über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht zur Verfügung.

Grenzgänger/innen aus Österreich können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, solange sie in Österreich wohnen und nachweisen können, dass sie dort Anspruch auf eine gesetzliche oder gleichwertige Krankenversicherung haben. Dies gilt auch für deren nichterwerbstätige Familienangehörige.

Der Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Liechtenstein muss vollständig ausgefüllt innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in Liechtenstein beim Amt für Gesundheit eingereicht werden. Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag beim Amt für Gesundheit eingegangen, sind Grenzgänger/innen aus Österreich in Liechtenstein Krankenpflege-Versicherungspflichtig. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden, ausser im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers.

Antrag für Grenzgänger/innen aus Österreich

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