Arbeitgeber

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Alle über 15-jährigen Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind, sind für Krankengeld obligatorisch zu versichern. Nicht versicherungspflichtig sind Personen, welche weniger als 8 Wochenstunden bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind oder die ein Arbeitsverhältnis für weniger als 3 Monate eingegangen sind.

Der Arbeitgeber ist für den Abschluss der obligatorischen Krankengeldversicherung seiner Arbeitnehmer zuständig. Dazu schliesst er mit einer in Liechtenstein anerkannten Krankenkasse einen Kollektiv-Krankengeldversicherungsvertrag ab.

Die Versicherung dauert bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitet jemand nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiter, so ist diese Person auch weiter zu versichern. Bei Personen, die aufgrund der Erwerbstätigkeit in Liechtenstein versicherungspflichtig waren, endet die Versicherung mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit (bspw. bei Grenzgängern). Der Arbeitgeber meldet der Krankenkasse die Aufgabe der Erwerbstätigkeit eines Versicherten.

Die Beiträge der obligatorischen Krankengeldversicherung der Arbeitnehmer gehen zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers; ebenso hat der Arbeitgeber einen einheitlich festgelegten Beitrag an die obligatorische Krankenpflegeversicherung seiner Arbeitnehmer zu entrichten. Dieser beträgt ab 1. Januar 2024 monatlich CHF 166.00 (2023: CHF 156.50) für Erwachsene; bei Jugendlichen beläuft sich der Arbeitgeberbeitrag auf CHF 83.00 (2023: CHF 78.25).

Als Jugendliche gelten Personen vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Die Umstufung in die nächste Altersgruppe erfolgt jeweils auf den 1.1. des darauffolgenden Kalenderjahres.

Amtliche Kundmachung Arbeitgeberbeitrag

 

 

 

Ansprechperson