Mittel und Gegenstände

Vergütungen von Medizinprodukten werden gemäss Art. 55 der Krankenversicherungsverordnung (KVV) gemäss dem Tarif in der vom Eidgenössischen Departement des Inneren erlassenen Mittel- und Gegenständeliste (MiGel) vergütet. Die Regierung kann in Anhang 3 der Krankenversicherungsverordnung Ausnahmen davon vorsehen. Die aktuelle Mittel- und Gegenständeliste finden Sie hier: Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)

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