Krankenkassen

Krankenkassen in Liechtenstein

Die versicherungspflichtigen Personen haben die freie Wahl unter den zur Durchführung der Krankenversicherung in Liechtenstein zugelassenen Krankenkassen:

CONCORDIA - Landesvertretung
Austrasse 27
9490 Vaduz
Telefon: +423 235 09 09

SWICA - Krankenversicherung AG
Meierhofstrasse  2
9490 Vaduz
Telefon: +423 377 16 90

FKB - Die Gesundheitskasse
Gagoz 75
9496 Balzers
Telefon: +423 388 19 90

Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das Amt für Gesundheit. Der Regierung obliegt die Oberaufsicht über das gesamte Krankenversicherungswesen.
Die Krankenversicherung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) können ausschliesslich die von der Regierung anerkannten Kassen durchführen.

Die Kassen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der Regierung anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Sie haben der Revisionsstelle alle erforderlichen Angaben bereit zu halten und ihr Einsicht in ihre Bücher, Statistiken, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz und Protokolle zu gewähren. Sie legen der Revisionsstelle den Bericht der internen Revision vor.

Die Kassen müssen in ihren Jahresrechnungen die Leistungen, Beiträge der Versicherten, Kostenbeteiligungen, Rückstellungen und Reserven getrennt nach Versicherungszweigen (obligatorische Versicherung für Krankenpflege, obligatorische Versicherung für Krankengeld, Zusatzversicherungen) erfassen.

Jede Änderung der Statuten und Reglemente, insbesondere jede Änderung der Beiträge der Versicherten, ist der Aufsichtsbehörde vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde kann von der Krankenkasse verlangen, dass sie ihre Statuten, Reglemente oder Beiträge der Versicherten ändert, wenn diese gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.

Kommt eine Kasse den gesetzlichen Vorschriften oder den Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht nach, kann ihr die Regierung die Staatsbeiträge ganz oder teilweise sperren oder aberkennen. In schweren Fällen kann die Regierung die Anerkennung entziehen.
Die Mitglieder der Organe und die Angestellten der Kassen und des Verbandes haben über die Wahrnehmungen bei ihren dienstlichen Verrichtungen Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren.

Aufsichtsdaten über die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Basierend auf den von den Kassen eingereichten Jahresrechnungen veröffentlicht das Amt für Gesundheit Aufsichtsdaten, wie Prämien, Leistungen, Verwaltungsaufwand, Rückstellungen und Reserven.

Diese Kennzahlen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Kassen werden erstmals für das Jahr 2017 und in weiterer Folge jährlich publiziert.

Aufsichtsdaten 2023

Aufsichtsdaten 2022

Aufsichtsdaten 2021

Aufsichtsdaten 2020

Aufsichtsdaten 2019

Risikoausgleich

Kassen, die in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unter ihren Versicherten weniger Frauen und ältere Personen aufweisen als der Durchschnitt aller Kassen, müssen der mit der Durchführung des Risikoausgleichs betrauten Stelle zugunsten von Kassen mit überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Abgaben entrichten, welche die durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Sie kann weitere objektive Kriterien, welche Rückschlüsse auf das Versicherungsrisiko zulassen, in den Risikoausgleich einbeziehen. Das Amt für Gesundheit führt jährlich den Risikoausgleich durch.

DRG-Datenannahmestellen

Mit der Einführung des Vergütungsmodells vom Typus DRG per 1. Januar 2014 werden zwischen stationären Einrichtungen im Gesundheitswesen (Spitälern) und Krankenkassen Fallpauschalen abgerechnet. Jeder Spitalaufenthalt wird anhand von bestimmten Kriterien, wie Hauptdiagnose, Nebendiagnose, Behandlungen und weiteren Faktoren wie Alter, Geschlecht, Schweregrad usw. einer Fallgruppe (DRG, „Diagnosis Related Group“) zugeordnet und pauschal vergütet (siehe https://www.swissdrg.org).

Für die Entgegennahme von DRG-Rechnungen benötigen Krankenkassen eine Datenannahmestelle (Art. 76b Abs. 5 KVV). Diese muss dem Amt für Gesundheit jährlich einen Nachweis über die Gewährleistung des Datenschutzes im Sinne der Datenschutzgesetzgebung und der Datensicherzeit erbringen. Das Amt für Gesundheit veröffentlicht eine Liste der Datenannahmestellen (Art. 76b Abs. 6 KVV).

Verzeichnis der DRG-Datenannahmestellen (Art. 76b KVV).

Ansprechpersonen