In einem Urteil vom 21. Dezember 2016 bekräftigt der EuGH, dass eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Daten nicht erlaubt ist.
In Folge des ersten Urteils zur Vorratsdatenspeicherung vom 08. April 2014 wurde von der Regierung eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, die Rechtslage in Liechtenstein zu prüfen. Am 05. Juli 2016 verabschiedete die Regierung einen Vernehmlassungsbericht, der Änderungen der bestehenden Rechtslage vorsieht. Der Landtag hat sich noch nicht mit dem Thema befasst. Das neue Urteil bestätigt, dass die aktuelle Gesetzgebung nicht den grundrechtlichen Vorgaben entspricht.
Das Urteil finden Sie hier.