Einmal mehr wird die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Tierschutzverordnung durch die Regierung abgeändert (LGBl. 2016.144). Es handelt sich dabei mehrheitlich um Änderungen zur Harmonisierung der liechtensteinischen Tierschutzbestimmungen mit der jüngsten Revision der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung.
Im Einzelnen wird präzisiert, wann Lärm, dem ein Tier ausgesetzt ist, als übermässig gilt. Eine andere Bestimmung betrifft eine Präzisierung betreffend die Gehege von Kaninchen, wiederum eine andere eine Liste derjenigen Reptilien, deren Haltung bewilligungspflichtig ist. Für Aquakulturbetriebe wird die Führung einer Tierbestandeskontrolle nach der Tierseuchengesetzgebung vorgeschrieben und bei Tiertransporten eine Erleichterung bezüglich der schriftlichen Dokumentation der Fahrzeit vorgenommen. Andererseits wird die zulässige Dauer von Tiertransporten auf 8 Stunden limitiert sowie die Neuberechnung der Transportdauer nach Unterbrechung geregelt. Ebenso werden die Aufstallungsbedingungen bei Transportunterbrechungen bestimmt. Rein redaktionell erfolgt in Bezug auf die Ausbildungsanforderungen für Angler eine Angleichung an die Fischereiverordnung.
Kontakt:
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Peter Malin, Landestierarzt
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