Meldung für grenzüberschreitende Berufsausübung für Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen
Einreichung
Der Antrag kann ohne Unterschrift auf elektronischem Weg eingereicht werden.
Grundsätzliche Bemerkungen:
Gemäss geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person unterschrieben einzureichen. Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf die Unterschrift und bietet stattdessen die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Die Unterschrift kann im Bedarfsfall nachträglich eingefordert werden.
Voraussetzungen
Dieses Formular ist für natürliche oder juristische Personen erforderlich, die in Liechtenstein grenzüberschreitend in einem Beruf tätig werden wollen, der im Bauwesen-Berufe-Gesetz geregelt ist: Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens. Die fachliche Befähigung für die angesuchte Tätigkeit ist nachzuweisen. Dabei weist die Tätigkeit einen gelegentlichen und vorübergehenden Charakter auf - dies im Gegensatz zu einer in Liechtenstein niedergelassenen Firma.
Berufe gemass Bauwesen-Berufe-Gesetz
Notwendige Unterlagen und Informationen
Mit dem vollständig ausgefüllten Gesuch um Bewilligung eines Berufes nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
- Nachweis der fachlichen Befähigung: Diplom und Arbeitszeugnisse
- Passkopie des Einzelunternehmers / Geschäftsführers der jur. Person
- Aktueller Auszug aus dem Strafregister (CH) / Strafregisterbescheinigung (A) / Führungszeugnis (D) des Einzelunternehmers oder Geschäftsführers einer jur. Person im Original, nicht älter als 3 Monate
- Aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister (CH), dem Exekutionsregister (A), dem Schuldnerverzeichnis (D), des Einzelunternehmers oder Geschäftsführers einer jur. Person der letzten drei Jahre, im Original, nicht älter als 3 Monate
- Aktuelle Wohnsitzbestätigung des Einzelunternehmers oder Geschäftsführers einer jur. Person der letzten drei Jahre, im Original, nicht älter als 3 Monate
- Falls die Gesuchstellerin eine jur. Person ist: Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung zwischen der jur. Person und dem Geschäftsführer unter Angabe der Tätigkeit
- Falls die Gesuchstellerin eine jur. Person ist: Aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister (aus dem Exekutionsregister, aus dem Schuldnerverzeichnis) der Firma der letzten drei Jahre, im Original, nicht älter als 3 Monate
- Falls die Gesuchstellerin eine jur. Person ist: Aktueller Auszug aus dem Handelsregister /Firmenbuch/Gewerberegister, nicht älter als 3 Monate
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von CHF 1'500'000.- oder Gegenwert in Fremdwährung
Alle Dokumente sind in deutscher Sprache einzureichen, allfällige fremdsprachige Diplome, Fähigkeitszeugnisse und Arbeitsbestätigungen etc. sind zu übersetzen und amtlich beglaubigen zu lassen.
Kosten
Es fällt keine Gebühr an.
Beachten
Sämtliche für den Antrag erforderlichen Dokumente müssen binnen 8 Wochen nach Gesuchstellung beim Amt für Volkswirtschaft eingegangen sein, andernfalls wird die Bearbeitung abgeschlossen und allfällige Originalunterlagen werden retourniert. Die Bearbeitungszeit nach vollständiger Einreichung der Unterlagen beträgt rund 10 Wochen.
Grundlage für die grenzüberschreitende Zulassung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz bilden das Gesetzes vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens, LGBl. 2008 Nr. 188, sowie die Verordnung vom 9. April 2002 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe des Bauwesens, LGBl. 2002 Nr. 47.
Weitere Informationen zu den Berufen gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz sowie zum Bewilligungsprozess
Kontakt
Amt für Volkswirtschaft
[email protected] +423 236 68 71 Fax +423 236 68 89
Postadresse
Amt für Volkswirtschaft
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