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Formulare

Inanspruchnahme öffentlicher Grund

Einreichung

Der Antrag erfordert keine Unterschrift, jedoch eine zusätzliche Bestätigung.

Wenn Sie sich beim Formular-Aufruf mit der eID.li oder lilog (Anmeldung noch bis 07.05.2025 möglich) anmelden, können Sie den Antrag ohne weitere Bestätigung direkt einreichen.

Wenn Sie von der Anmelde-Möglichkeit keinen Gebrauch machen, erhalten Sie nach Absenden des Antrages an die von Ihnen angegebene Adresse ein Mail mit einer Bestätigungsaufforderung. Wichtig: Ihr Antrag wird erst nach Eingang Ihrer Bestätigung bearbeitet.

Grundsätzliche Bemerkungen:
Gemäss geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person unterschrieben einzureichen. Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf die Unterschrift und bietet stattdessen die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Die Unterschrift kann im Bedarfsfall nachträglich eingefordert werden.

Notwendige Unterlagen und Informationen

Integrierender Bestandteil des Antrages bildet ein Signalisationsplan. Darin sind sämtliche Signale und Markierungen darzustellen.

Kosten

Gestützt auf Art. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 betreffend die vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, sowie Art. 3 der Verordnung vom 12. September 1995 über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen, LGBl. 1995 Nr. 198, wird eine Gebühr von CHF 200.00 erhoben.
Im Falle der Kundmachung der Verfügung werden die entsprechenden Kosten an den Gesuchsteller weiterverrechnet.
Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes auf Landstrassen wird vom Amt für Tiefbau und Geoinformation eine Gebühr von 500 CHF pro Monat erhoben (Art. 67 Abs. 3 BauV). Auf Gemeindestrassen erfolgt die Festlegung der Gebühr durch die jeweilige Gemeinde.

Termin / Frist

Der Antrag muss mindestens 10 Tage vor Beginn der Signalisation beim Amt für Tiefbau und Geoinformation  eingereicht werden. Örtliche Verkehrsanordnungen, welche gemäss Art. 97 SSV vom Tiefbau und Geoinformation zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen sind, dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.

Beachten

Beachten Sie folgende Angaben:

Der Antrag muss mindestens 10 Tage vor Beginn der Signalisation beim Amt für Tiefbau und Geoinformation  eingereicht werden. Örtliche Verkehrsanordnungen, welche gemäss Art. 97 SSV vom Tiefbau und Geoinformation zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen sind, dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.

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