Inanspruchnahme öffentlicher Grund
Einreichung
Der Antrag erfordert keine Unterschrift, jedoch eine zusätzliche Bestätigung.
Wenn Sie sich beim Formular-Aufruf mit der eID.li oder lilog (Anmeldung noch bis 07.05.2025 möglich) anmelden, können Sie den Antrag ohne weitere Bestätigung direkt einreichen.
Wenn Sie von der Anmelde-Möglichkeit keinen Gebrauch machen, erhalten Sie nach Absenden des Antrages an die von Ihnen angegebene Adresse ein Mail mit einer Bestätigungsaufforderung. Wichtig: Ihr Antrag wird erst nach Eingang Ihrer Bestätigung bearbeitet.
Grundsätzliche Bemerkungen:
Gemäss geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person unterschrieben einzureichen. Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf die Unterschrift und bietet stattdessen die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Die Unterschrift kann im Bedarfsfall nachträglich eingefordert werden.
Notwendige Unterlagen und Informationen
Integrierender Bestandteil des Antrages bildet ein Signalisationsplan. Darin sind sämtliche Signale und Markierungen darzustellen.
Kosten
Gestützt auf Art. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 betreffend die vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, sowie Art. 3 der Verordnung vom 12. September 1995 über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen, LGBl. 1995 Nr. 198, wird eine Gebühr von CHF 200.00 erhoben.
Im Falle der Kundmachung der Verfügung werden die entsprechenden Kosten an den Gesuchsteller weiterverrechnet.
Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes auf Landstrassen wird vom Amt für Tiefbau und Geoinformation eine Gebühr von 500 CHF pro Monat erhoben (Art. 67 Abs. 3 BauV). Auf Gemeindestrassen erfolgt die Festlegung der Gebühr durch die jeweilige Gemeinde.
Termin / Frist
Der Antrag muss mindestens 10 Tage vor Beginn der Signalisation beim Amt für Tiefbau und Geoinformation eingereicht werden. Örtliche Verkehrsanordnungen, welche gemäss Art. 97 SSV vom Tiefbau und Geoinformation zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen sind, dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.
Beachten
Beachten Sie folgende Angaben:
- Für das Anbringen und entfernen von Signalen und Markierungen gelten inbesondere:
- Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes, LGBl. 1978 Nr. 18
- Art. 79 und 80 der Strassensignalisationsverordnung, LGBl. 1980 Nr. 65
- VSS-Norm, Normblatt SNV 640886 (lienzpflichtig)
- Art. 35 des Baugesetzes, LGBl. 2009 Nr. 44
- Art. 58 des Sachenrechtes, LGBl. 1923 Nr. 4
- VSS-Norm, Normblatt SNV 640535b, 640538a (lizenzpflichtig)
- SIA-Norm 118, Art. 103 und 106 (lizenzpflichtig)
Der Antrag muss mindestens 10 Tage vor Beginn der Signalisation beim Amt für Tiefbau und Geoinformation eingereicht werden. Örtliche Verkehrsanordnungen, welche gemäss Art. 97 SSV vom Tiefbau und Geoinformation zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen sind, dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.
Kontakt
Amt für Tiefbau und Geoinformation
Postadresse
Giessenstrasse 3
Postfach 684
9490 Vaduz
Besucheradresse
Giessenstrasse 3
9490 Vaduz
Öffnungszeiten
Schalter
Montag bis Freitag
08.30 - 11.30
13.30 - 17.00
Büro
Montag bis Freitag
08.30 - 11.30
13.30 - 17.00
Feiertage und dienstfreie Tage