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Monitoring von Entwürfen von EU-Rechtsakten

Gemäss Art. 99 EWR-Abkommen holt die EU-Kommission bei der Ausarbeitung neuer EWR-relevanter EU-Rechtsakte auf informellen Wege den Rat der von Experten aus den EWR/EFTA-Staaten ein.

Bei der Setzung neuen EU-Rechts haben die beteiligten EWR/EFTA-Staaten dabei zwar kein Mitentscheidungsrecht, ihnen steht aber zumindest der Beobachterstatus und damit ein Informations- und Konsultationsrecht zu.

Aus liechtensteinischer Sicht ist dieses Konsultationsrecht ein effektives Instrument zur Vertretung der eigenen Interessen. Im Rahmen von öffentlichen Konsultationen können nebst staatlichen Behörden auch Interessensverbände und Einzelpersonen zu Rechtsaktentwürfen Stellung nehmen.