Tabak und Tabak-Prävention

Im Bereich Tabak und dem Thema Tabakprävention gibt es umfassende Regelungen, die zu beachten sind.

Tabak

Erzeugnisse, die konsumiert werden können und die, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem Tabak besteht (Zigaretten, Zigarren, Snus, Kautabak, Schnupftabak, neuartige Tabakerzeugnisse wie beispielsweise erhitzte Tabakerzeugnisse etc.)

Elektronische Zigaretten bzw. Liquids mit und ohne Nikotin sowie jeder Bestandteil solcher Produkte, nikotinhaltige Pouches ohne Tabak zum oralen Gebrauch

Erzeugnisse auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, die keinen Tabak enthalten und mittels eines Verbrennungsprozesses oder Erhitzungsprozesses konsumiert werden können

Anfang 2024 wird das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Produkten sowohl im EWR als auch in der Schweiz umfassend neu geregelt. Diese neuen Bestimmungen dienen vorrangig dem Gesundheitsschutz und werden den Handel mit diesen Erzeugnissen deutlich erschweren.

Detaillierte Informationen erhalten SIe auf Anfrage beim ALKVW. 

Bitte nutzen Sie das Formular zur Meldung Ihres Herstellungs-, Import- oder Handelsbetriebes:

Ansprechperson

Tabak-Prävention

Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist für die Einhaltung des Nichtraucherschutzes und die Werbung der Tabakerzeugnisse zuständig.

In Gebäuden des Gemeinwesens, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen gilt das generelle Rauchverbot.

In Schulen im Sinne des Schulgesetzes sowie Begegnungs- und Betreuungsstätten für Kinder und Jugendliche ist das Rauchen im Innen- und Aussenbereich verboten.

Hinweis: (Zelte, die mehr als eine Seitenwand geschlossen haben, gelten als geschossener Raum)

Das Rauchen in Gastronomiebetrieben ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Verfügt der Betrieb nur über einen Gastraum, so kann die verantwortliche Person kostenpflichtig eine Raucherbetriebsbewilligung beim ALKVW beantragen.

Die Raucherbetriebsbewilligung wird auf den Betrieb (juristische Person) ausgestellt.  Wechselt die verantwortliche Person des Betriebes, bleibt die Raucherbetriebsbewilligung für den baulich unveränderten Gastraum aufrecht. Der Betrieb ist jedoch verpflichtet, das ALKVW über den Wechsel schriftlich zu informieren.

Besteht der Betrieb aus mehr als einem Gastraum, dann kann in einem Nebenraum ein Raucherraum eingerichtet werden. Dieser Raucherraum muss jedoch mehrere Anforderungen erfüllen, insbesondere darf:

  • der Raum nicht grösser sein als ein Drittel der gesamten Gastraumfläche sein und 
  • die Türe muss selbsttätig schliessend sein.

Der Betrieb ist verpflichtet, den Raucherraum dem ALKVW schriftlich zu melden.

Die verantwortlichen Personen der öffentlichen Gebäude, öffentlich zugänglichen geschlossenen Räume usw. müssen durch Anbringen eines Hinweises oder Symbols das Rauchverbot signalisieren.

Bei einem gastgewerblichen Betrieb, der ein bewilligter Raucherbetrieb ist bzw. der einen rechtskonformen Raucherraum errichtet hat, ist der entsprechende Hinweis oder Symbol gut sichtbar beim Eingang anzubringen.

Symbole für Rauchverbot, Raucherbetrieb und Raucherraum sind beim ALKVW kostenlos erhältlich.

Ansprechperson