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Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten

Die im Folgenden genannten Verpflichtungen treffen einen Entsender auch dann, wenn er von den Meldepflichten befreit ist.

Mitzuführende Unterlagen

Während der gesamten Dauer der Entsendung sind folgende Unterlagen mitzuführen oder auf andere Weise bereitzuhalten und müssen den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen oder abgegeben werden:

  • ID oder Reisepass;
  • Arbeitsvertrag (oder anderes gleichwertiges Dokument) in deutscher Sprache;
  • Vereinbarungen über Entsendezulagen und Spesenentschädigungen in deutscher Sprache;
  • Formular A1 (oder anderes gleichwertiges Dokument), ausgestellt vom zuständigen Sozialversicherungsträger.

Weitere Mitwirkungspflichten bei Kontrollen

Der entsendende Arbeitgeber hat den Kontrollorganen auf Verlangen alle weiteren Unterlagen zugänglich zu machen oder zuzustellen, welche zur Überwachung der Einhaltung des Entsenderechts notwendig sind. Den Kontrollorganen sind der Zugang zum Einsatzort des entsandten Arbeitnehmers und die Vornahme der notwendigen Kontrollmassnahmen zu gestatten.

In der Regel werden für eine materielle Kontrolle insbesondere folgende Unterlagen eingefordert:

  • Arbeitsvertrag oder eine andere Form der Unterrichtung nach § 1173a Art. 27 Abs. 3 ABGB in deutscher Sprache;
  • allfällige Vereinbarungen über Entsendezulagen und Spesenentschädigungen in deutscher Sprache;
  • eine Bescheinigung der zuständigen Sozialversicherungsträger, aus der hervorgeht, dass der entsandte Arbeitnehmer sozialversichert ist (Formular A1), im Original;
  • individuelle Stundenrapporte: Geleistete (tägliche, wöchentliche, monatliche) Arbeitszeit je Arbeitnehmer (gearbeitete Stunden unter Ausweis der Soll/Ist-Stunden, Ferien und Feiertage sowie der Absenzen). Die Stundenrapporte müssen von den Arbeitnehmern persönlich unterzeichnet sein. Die bezahlte Anreisezeit muss separat ausgewiesen sein;
  • detaillierte Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer. Die Lohnzahlung ist zu belegen (mit Bank-/Zahlungsbelegen oder vom Arbeitnehmer persönlich unterzeichneten Empfangsbestätigungen);
  • Belege über Spesen: Mittagsentschädigungen, Kilometerentschädigungen (Fahrspesen), allfällige Entsendezulagen und Reiseentschädigungen. Wenn die Spesen nicht in den Lohnabrechnungen ausgewiesen und zusammen mit dem Lohn ausbezahlt werden, sind die Zahlungen mit vom Arbeitnehmer persönlich unterzeichneten Empfangsbestätigungen zu belegen.

Vollzugskosten

Bei Entsendungen in Branchen, in denen ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (aveGAV) gilt, ist der Entsender verpflichtet, die im aveGAV den Arbeitgebern und Arbeitnehmern auferlegten Vollzugskosten zu bezahlen. Diese Kosten werden dem Entsender von der Zentralen Paritätischen Kommission (ZPK) in Rechnung gestellt.

Sonderbestimmungen für den indirekten Personalverleih

Verleiht ein ausländisches Unternehmen einen Arbeitnehmer an einen ausländischen Einsatzbetrieb und entsendet dieser den Arbeitnehmer nach Liechtenstein, so liegt indirekter Personalverleih (Huckepackentsendung) vor. In diesen Fällen ist der Einsatzbetrieb der mitwirkungspflichtige Arbeitgeber im Sinne von Art 6b Entsendegesetz. Er hat entsprechend dafür zu sorgen, dass die von den Kontrollorganen eingeforderten Unterlagen eingereicht werden, auch wenn es sich um Unterlagen des verleihenden Unternehmens handelt. Der indirekte Personalverleih aus der Schweiz ist verboten.

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