Gründung: ausländische Staatsangehörige
Grundsätzlich können Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Liechtenstein selbständig tätig sein. Die Möglichkeiten sind je nach Herkunftsland unterschiedlich.
Bei der Gründung bedarf es einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbebewilligung respektive eine spezialgesetzliche Bewilligung.
Personen aus dem EU/EFTA Raum
Sämtliche Personen mit einem Pass aus einem EWR/EFTA Land können eine Gewerbebewilligung oder Anmeldung eines Gewerbes beantragen.
Personen aus Drittstaaten
Wer einem Drittstaat wie beispielsweise den USA oder Russland angehört, muss sich mindestens 5 Jahre lang ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben, um eine Gewerbebewilligung oder Anmeldung eines Gewerbes beantragen zu können.