Infolge Eheschliessung

Voraussetzungen für die Einbürgerung infolge Eheschliessung
(§ 5 LGBl. 2008 Nr. 306)

Die Ehegattin eines liechtensteinischen Landesbürgers bzw. der Ehegatte einer liechtensteinischen Landesbürgerin wird auf Antrag in das Landesbürgerrecht aufgenommen, wenn:

  • sie/er einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von zehn Jahren vor Antragstellung nachweisen kann, wobei die Jahre nach der Eheschliessung doppelt zählen
  • sie/er mit einer liechtensteinischen Landesbürgerin bzw. einem liechtensteinischen Landesbürger seit mindestens fünf Jahren in aufrechter Ehe lebt
  • die/der liechtensteinische Partner/in das liechtensteinische Landesbürgerrecht nicht infolge Eheschliessung erworben hat
  • Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft
  • Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Nachweis von Grundkenntnissen der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus Liechtensteins (Staatskundeprüfung)

Den Antrag für die Einbürgerung infolge Eheschliessung finden Sie im Online-Schalter.

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