ZPR-Kommission

Im ZPRG Art. 16 wird die ZPR-Kommission geregelt. Sie setzt sich zusammen aus einem Vertreter des AI als Vorsitzenden, je einem Vertreter der Dateninhaber (dies sind APA, ZSA, AS, AJU, FMA, AG, AVW) und einem Vertreter der Datenschutzstelle..

Der ZPR-Kommission obliegen insbesondere: a) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen zur Datenabfrage, b) die Genehmigung der Übertragung der Datenbearbeitung an Dritte, c) die Genehmigung des Bearbeitungsreglements, d) die Genehmigung der Datenbekanntgabe, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist und e) die Mitwirkung beim Erlass von Verordnungen. Entscheidungen der ZPR-Kommission werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Details der ZPR-Kommission sind in der Geschäftsordnung geregelt.

Die Geschäftsordnung der ZPR-Kommission regelt die Aufgaben im Detail.