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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland

Allgemeines

Eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (GDL) ist eine Dienstleistung, die ein ausländisches Unternehmen in Liechtenstein erbringt. Die GDL hat vorübergehenden und gelegentlichen Charakter. Geht der Marktauftritt des ausländischen Unternehmens in Liechtenstein über die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen hinaus, hat das Unternehmen in Liechtenstein einen Sitz oder eine Zweigniederlassung zu gründen, welche befähigt ist, die allenfalls notwendigen Bewilligungen zu erhalten.

Die GDL kann erfolgen

a. selbstständig durch den ausländischen Dienstleistungserbringer selbst und/oder

b. durch Arbeitnehmer, die im Auftrag des ausländischen Dienstleisterbringers in Liechtenstein tätig werden.

In beiden Fällen (a und b) bedarf der Dienstleistungserbringer der Berechtigung, auf dem Liechtensteiner Markt tätig zu sein. Die Bedingungen sind je nach Branche unterschiedlich ausgestaltet: In gewissen Branchen bedarf es einer Bewilligung oder einer Meldebestätigung, in anderen Branchen ist eine blosse Meldung ausreichend. Zum Teil werden Nachweise der beruflichen Qualifikation verlangt.

Für den Fall (b), dass der Dienstleistungserbringer die GDL erbringt, indem er Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsendet, ist zusätzlich das Entsenderecht anwendbar und es bedarf in der Regel einer Meldung der einzelnen Entsendung.

Ebenso sind – unabhängig davon, ob Arbeitnehmer entsandt werden oder nicht – die ausländerrechtlichen Pflichten, insbesondere die Melde- und Bewilligungspflichten zu beachten (Ausländer- und Passamt).

Mehrwertsteuer

Unternehmen mit Sitz im Ausland müssen einen Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger für ausländische Unternehmen ausfüllen. Dies gilt nicht für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Bei Fragen hierzu steht die Steuerverwaltung zur Verfügung.

Sondervorschriften für Unternehmen aus der Schweiz

Im Geltungsbereich und nach Massgabe des Rahmenvertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (LGBl. 2009 Nr. 217) entfallen die Meldepflichten bezüglich GDL-Erbringung, Entsende- und Ausländerrecht. Schweizerische Unternehmen sind für GDL mit einer Dauer von 8 Tagen pro kalendarisches Quartal von den Meldepflichten befreit.