Unternehmen mit Sitz ausserhalb EU/EWR oder der Schweiz

Selbständig Erwerbstätige oder Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des EWR oder der Schweiz und deren Arbeitnehmer können während einer Frist von höchstens acht Tagen innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Die Visumpflicht bleibt vorbehalten.

Die grenzüberschreitende Dienstleistung setzt zudem zwingend eine gewerberechtliche Meldung voraus. 

Siehe Dienstleistungserbringung aus dem Ausland

Die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ist meldepflichtig. Die Meldung hat spätestens zwei Werktage vor Erbringung der Dienstleistung beim Ausländer- und Passamt zu erfolgen.

Als grenzüberschreitende Dienstleistung gilt eine zeitlich beschränkte Geschäftstätigkeit in Liechtenstein, welche im Regelfall gegen Entgelt erbracht wird.

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