Marktanalysen und Sonderregulierung

Marktabgrenzung, Marktanalysen und Sonderregulierung

Der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsmärkte, der im Wesentlichen in fünf Richtlinien festgelegt wurde und für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Jahr 2004 Rechtsverbindlichkeit erlangte, wurde in Liechtenstein durch das Gesetz vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG) und die dazu erlassenen Verordnungen umgesetzt.

Diese sehen vor, dass die Regulierungsbehörde, sofern und solange kein wirksamer Wettbewerb herrscht, Massnahmen trifft, um die negativen Folgen des Wettbewerbsmangels zu beseitigen oder zu vermindern.

Dazu legt das AK die sachlich und räumlich relevanten Kommunikationsmärkte fest. Ausgangspunkt für diese Marktabgrenzung ist gemäss der Märkteempfehlung der EFTA Überwachungsbehörde eine vorausschauende Definition der Endkundenmärkte unter Berücksichtigung der Substituierbarkeit auf Nachfrage- und Angebotsseite über einen bestimmten Zeitraum. Im Anschluss an die Definition der Endkundenmärkte werden die relevanten Vorleistungsmärkte festgelegt.

In einem zweiten Schritt werden die Wettbewerbsverhältnisse in den abgegrenzten Märkten überprüft. Ziel dieser Marktanalyse ist die Feststellung, ob hinsichtlich eines relevanten Marktes die Voraussetzungen nach Art. 22 KomG für die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von Massnahmen der Sonderregulierung vorliegen.

Wird in der Marktanalyse für ein Unternehmen eine beträchtliche Marktmacht festgestellt – etwa wenn auf einzelnen Märkten gar kein oder zu wenig Wettbewerb herrscht – so sind dem Unternehmen spezifische Verpflichtungen der Sonderregulierung aufzuerlegen, um die negativen Folgen des Wettbewerbsmangels für Anbieter und Nutzer zu beheben oder zumindest zu vermindern.

Als spezifische Verpflichtungen kommen unter anderem folgende den Wettbewerb fördernde Massnahmen in Betracht: Gleichbehandlungsverpflichtung, Transparenzverpflichtung, Verpflichtung zur getrennten Buchführung, Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen, Entgeltkontrolle und Verpflichtung zur Kostenrechnung für den Zugang.

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