Sonntags- und Nachtfahrtsbewilligung

Nachtfahrbewilligungen

Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 bis 5.00 Uhr.

Sonntagsfahrbewilligungen

Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonn- und Feiertagen.

Nicht unter Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:

  • Zur Beförderung von Lebensmitteln, die nicht tiefgekühlt, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt.
  • Zum Transport von Schlachttieren und Sportpferden.
  • Zum Transport von Schnittblumen.
  • Fahrzeuge zum Personentransport
  • Landwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen
  • Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen
  • Gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden.

Fahrzeuge, welche unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:

  • Schwere Motorwagen über 3.5 Tonnen
  • Gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen über 3.5 Tonnen
  • Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht von über 5.0 Tonnen
  • Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5 Tonnen mitführen.

Ausnahmen von Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag und zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.

Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen können erteilt werden für:

  • Zur Beförderung von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen.
  • Zur Beförderung von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt und von Postsendungen im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht sowie zu Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen.
  • Für Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie Werkleitungen (z.B. Strom-, Wasser-, Telekomleitungen).

Bei jedem bewilligten Transport kann ein Viertel des Ladevolumens mit anderen Waren aufgefüllt werden.

Wer erteilt die Bewilligung?

Diese Bewilligungen erteilt für Liechtenstein das Amt für Strassenverkehr oder in der Schweiz der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, mit Gültigkeit für die ganze  Schweiz und Liechtenstein.

Formular

Sonderbewilligungen