Verlobung

Die Verlobung ist das gegenseitige, formfreie Versprechen zweier Partner, einander zu heiraten. Spätestens die Anmeldung beim Zivilstandsbeamten gilt als Verlobung, weshalb jedes Ehepaar vor der Ehe verlobt gewesen ist.
Die Verlobung ist eine Vorstufe der Ehe, welche die Partner bereits zu einträchtigem Zusammenwirken, Treue und Beistand verpflichtet. Sie begründet jedoch kein gesetzliches Erbrecht des / der überlebenden Verlobten! Auch ist keine Pflicht zur Eingehung der Ehe ableitbar. Deswegen kann die Ehe auch nicht gegen den Willen eines der Partner erzwungen werden.
Das Verlöbnis endet normalerweise mit der Eheschliessung. Möglich ist aber auch die einverständliche Aufhebung des Verlöbnisses durch beide Verlobten oder der Rücktritt eines von ihnen. Löst einer der Verlobten die Verlobung ohne wichtigen Grund oder verschuldet einer der Partner die Aufhebung, muss für im Hinblick auf die Eheschliessung getroffenen Aufwendungen Ersatz geleistet werden. Im Fall der verschuldeten Auflösung spielt es keine Rolle, wer von beiden die Verlobung löst. Die Ersatzpflicht besteht nicht nur gegenüber dem / der Partner / -in, sondern auch gegenüber dessen / deren Eltern, Grosseltern oder Paten.

Keine Ersatzpflicht besteht, wenn einer der Verlobten aus einem wichtigen Grund vom Verlöbnis zurücktritt. Wichtige Gründe sind beispielsweise das Ausbrechen einer unheilbaren Krankheit, der wirtschaftliche Zusammenbruch eines der Partner oder die eingetretene Entfremdung.
Erleidet der / die an der Auflösung der Verlobung unschuldige Partner / -in durch den Verlöbnisbruch eine schwere Verletzung in seinen / ihren persönlichen Verhältnissen, kann er / sie vom anderen sogar eine Geldsumme als Genugtuung verlangen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Verlöbnis lange gedauert hat, es kurz vor der Trauung oder während einer Schwangerschaft gelöst wird.

Unabhängig vom Auflösungsgrund können Geschenke bei Auflösung der Verlobung zurückgefordert werden, und zwar auch solche, die Dritte den Verlobten gemacht haben. Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, ist die Bereicherung herauszugeben.

Als verschuldete Aufhebungsgründe gelten beispielsweise:

  • verschwiegene frühere Ehen
  • verschwiegene Vorstrafen
  • Verletzung der Pflicht zu Treue und Rücksichtnahme
  • grundlose Verzögerung der Eheschliessung
  • wesentliche Veränderung von Beruf oder Lebensstil

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