Information für Radfahrende

Radwegsignalisation entlang der Landstrassen wurde angepasst und landesweit vereinheitlicht

In den vergangenen Jahren haben sich im Verkehr neben klassischen Fahrrädern auch E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h (im Strassenverkehrsgesetz als Leicht-Motorfahrräder definiert) sowie E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h (im Strassenverkehrsgesetz als Motorfahrräder mit Zulassung definiert) etabliert. Zudem ist die Signalisation der Radwege historisch gewachsen. Für die Nutzerinnen und Nutzer von Fahrrädern und E-Bikes ist deswegen heute nicht immer klar, welche Strassen und Wege sie benutzen dürfen oder müssen bzw. welche Signalisation für das jeweilige Verkehrsmittel relevant ist.

Aus diesem Grund hat das Amt für Tiefbau und Geoinformation in den vergangenen Monaten die Signalisation der Radwege in Liechtenstein überprüft und in der Folge punktuell Anpassungen an der Signalisation vorgenommen. Die Radwegsignalisation konnte dadurch landesweit vereinheitlicht werden.

Neben den Fahrrädern und E-Bikes gibt es in der Zwischenzeit diverse, teilweise elektrisch betriebene Fahrzeuge wie beispielsweise E-Trottinetts. Auch diese nutzen die Fahrradinfrastruktur. Um Klarheit zu schaffen, wer wo fahren darf, bzw. muss, hat das Amt für Tiefbau und Geoinformation gemeinsam mit dem Verkehrsclub Liechtenstein Informationsblätter ausgearbeitet. 

Hintergrundinformationen (die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen im Überblick):
  • Radfahrerinnen und Radfahrer jeglichen Typs (klassisches Fahrrad sowie E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 bzw. 45 km/h) sind gemäss Strassenverkehrsgesetz verpflichtet Radwege, als Fuss- und Radwege signalisierte Strecken, sowie Radstreifen zu benützen.
  • Das Trottoir ist dem Fussverkehr und fahrzeugähnlichen Geräten (z.B. Inline-Skates, Skateboards, Trottinette ohne Motor) vorbehalten.
  • Für Kinder unter 12 Jahren ist das Radfahren auf Trottoirs erlaubt, sofern kein Radweg oder Radstreifen vorhanden sind. Die Fahrweise und Geschwindigkeit müssen entsprechend angepasst werden, da Fussgängerinnen und Fussgänger weiterhin Vortritt haben.
  • Ist auf einem Trottoir eine Zusatztafel «Radfahrer gestattet» signalisiert, können Benützerinnen und Benützer von Rädern und E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h entscheiden, ob sie die Fahrbahn oder das Trottoir benützen möchten. E-Bikes mit Tretunterstützung bis 45 km/h dürfen das Trottoir auch mit Zusatztafel «Radfahrer gestattet» nicht befahren. Damit soll verhindert werden, dass die Geschwindigkeitsniveaus zu unterschiedlich werden.
  • Bei Radstreifen gilt ein Rechtsfahrgebot, wodurch die Radstreifen nur in Fahrtrichtung der Hauptfahrbahn genutzt werden dürfen. Dies gilt auch für die Velokriechspur, welche durch den bergwärtsfahrenden Radfahrer und die bergwärtsfahrende Radfahrerin benützt werden muss.
  • Ein Befahren der Fussgängerstreifen ist mit dem Rad und den E-Bikes erlaubt, jedoch ohne Vortrittsrecht. Absteigen und das Zweirad schieben hilft jedoch, um ebenso wie der Fussverkehr vortrittsberechtigt zu sein. Einige Querungsstellen für Fahrräder sind zur besseren Befahrbarkeit mit abgesenkten Randsteinen und Mittelinseln als sogenannte «Fahrradfurt» ausgebildet. Auch hier haben die Fahrräder keinen Vortritt.
  • E-Trottinette mit Bauartgeschwindigkeit 20 km/h sind den E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h (Leicht-Motorfahrräder) gleichgestellt. 

Weitere Informationen zur Signalisation von Radverkehrsanlagen finden Sie in der Broschüre der Landespolizei.