Infolge Staatenlosigkeit

Voraussetzungen für die Einbürgerung infolge Staatenlosigkeit
(§ 5b LGBl. 2008 Nr. 306)

  • Sie wurden im Inland geboren und sind seit Geburt staatenlos
  • Sie besitzen einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von fünf Jahren vor Antragstellung
  • Sie haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Nachweis von Grundkenntnissen der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus Liechtensteins (Staatskundeprüfung)

Den Antrag für die Einbürgerung infolge Staatenlosigkeit finden Sie im Online-Schalter.

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