Meldepflichten

Grundsatz der Meldepflicht

Grundsätzlich ist jede einzelne Entsendung zu melden.

Meldedaten

Bei der Meldung sind folgende Daten bekanntzugeben:

  • Name und Adresse des entsendenden Arbeitgebers;
  • Name und Adresse des entsandten Arbeitnehmers;
  • Angaben zum Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird;
  • Angaben über den geplanten Beginn und das geplante Ende der Entsendung;
  • Angaben zur Art der in Liechtenstein auszuübenden Tätigkeit;
  • Name und Adresse des Empfängers der Dienstleistung (im Falle eines Verleihs: des Einsatzbetriebes)

Meldeverfahren

Die Meldung erfolgt über das Ausländer- und Passamt (APA). Es wird unterschieden zwischen grenzüberschreitenden Dienstleistungen (GDL) aus  EU/EWR-Staaten, aus der Schweiz und aus Staaten ausserhalb der EU/EWR oder der Schweiz. Weiter wird für GDL aus EU/EWR-Staaten und solchen aus der Schweiz unterschieden zwischen GDL von weniger oder mehr als 90 Tagen.

Für GDL aus EU/EWR-Staaten und aus der Schweiz kann die Meldung über das elektronische Meldesystem (EMS) erfolgen. Mit einer Meldung beim EMS können unter Umständen auch die ausländerrechtlichen Pflichten erfüllt werden.

Zusätzliche Informationen und Zugang zur Meldeplattform beim APA

Meldefristen

Die Entsendungen aus EU/EWR-Staaten müssen spätestens unmittelbar vor Beginn des Einsatzes gemeldet sein. Entsendungen aus der Schweiz oder einem anderen Nicht-EU/EWR-Staat müssen acht Tage vor Beginn des Einsatzes gemeldet sein. Massgeblich ist der Eingang bei der zuständigen Stelle respektive die automatische Eingangsbestätigung des elektronischen Meldesystems.

Sammelmeldung

Bei einer Sammelmeldung sind im Voraus die möglichen entsandten Arbeitnehmer und die möglichen Einsatzorte zu melden. Es kann dagegen darauf verzichtet werden, die einzelnen Entsendungen unter Angabe der Einsatzdaten im Voraus zu melden. Die tatsächlich erfolgten Entsendungen sind unter Umständen im Nachhinein zu deklarieren. Zur Sammelmeldung berechtigt sind Unternehmen aus der Schweiz oder aus EU/EWR-Staaten, wenn

a) die Dienstleistungserbringung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vertrages mit einem inländischen Unternehmen oder mit einer inländischen öffentlich-rechtlichen Institution erfolgt;

b) mindestens eine der zu erbringenden Dienstleistungen für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur des Landes oder der Betriebsfähigkeit eines inländischen Unternehmens unabdingbar ist; und

c) ein volkswirtschaftliches Interesse gegeben ist.

Antrag Sammelmeldung (Dienstleistungserbringung zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur/der Betriebsfähigkeit inländischer Unternehmen)

Sonderbestimmungen für den indirekten Personalverleih

Verleiht ein ausländisches Unternehmen einen Arbeitnehmer an einen ausländischen Einsatzbetrieb und entsendet dieser den Arbeitnehmer nach Liechtenstein, so liegt indirekter Personalverleih (Huckepackentsendung) vor. In diesen Fällen ist der Einsatzbetrieb der meldepflichtige Arbeitgeber im Sinne von Art 6a Entsendegesetz. Der indirekte Personalverleih aus der Schweiz ist verboten.

Sonderbestimmungen für schweizerische Unternehmen

Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht für entsendende Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz für die ersten 8 Tage pro Quartal eines Kalenderjahrs. Diese Entsendungen unterliegen aber dennoch dem Entsendegesetz. Dementsprechend gelten insbesondere die Bestimmungen über die mitzuführenden Unterlagen und die weiteren Mitwirkungspflichten, ebenso sind die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen einzuhalten.

Neben diesen entsenderechtlichen Meldepflichten und unabhängig davon bestehen unter Umständen auch ausländerrechtliche Meldepflichten. Diese können in der Regel ebenfalls über das elektronische Meldesystem erfüllt werden.

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