Störungsmitteilung gemäss Art. 17 KomG

Gemäss Art. 17 Abs. 4 Kommunikationsgesetz haben Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste dem AK Sicherheitsverletzungen oder einen Verlust der Integrität in der vom AK vorgeschriebenen Form mitzuteilen, sofern dadurch beträchtliche Auswirkungen auf den Netz- oder Dienstebetrieb aufgetreten sind. Das entsprechende Formular "Störungsmitteilung lt. Art. 17 Abs. 4 KomG betreffend die Verletzung der Sicherheit oder des Verlustes der Netzintegrität mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Betrieb der Netze" finden Sie hier.

Das AK orientiert sich bei der Anwendung dieser Bestimmung an den Vorgaben, die in dem von der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) veröffentlichten Dokument „Technical Guideline on Incident Reporting“ festgelegt sind, siehe Link.

Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung, unter welchen Voraussetzungen die Auswirkungen eines Vorfalls so beträchtlich sind, dass der Vorfall dem AK mitgeteilt werden muss. Ob eine Mitteilungspflicht besteht, hängt einerseits von der Erreichbarkeit von Notrufnummern, andererseits von der Dauer des Vorfalls und von der Anzahl der betroffenen Kunden in der jeweiligen Dienstekategorie ab, wobei zwischen den Dienstekategorien Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, feste und mobile Internetzugänge unterschieden wird.

Welche Vorfälle müssen gemeldet werden?

  • Ein Vorfall ist jedenfalls mitzuteilen, wenn auch nur eine Notrufnummer nicht erreichbar ist.
  • Andernfalls ist ein Vorfall dann mitzuteilen, wenn er mehr als x Stunden dauert und mehr als y Kunden (in % der Kundenbasis) der jeweiligen Dienstekategorie betrifft.

Die Werte x (Dauer) und y (Kundenzahl) ergeben sich dabei aus folgender Tabelle:

Grün bedeutet keine Mitteilung an das AK, Rot Mitteilung an das AK.

Geplante Wartungsarbeiten sind nicht als Störung zu verstehen und müssen daher nicht gemeldet werden.