Fragen und Antworten zum eGD

Das eGD ist eine Sammlung vordefinierter medizinischer Daten und Informationen wie beispielsweise Arztberichte, Laborbefunde, Röntgenbilder und Medikationslisten, aber auch wichtige Informationen wie Allergien und Unverträglichkeiten. Technisch gesprochen handelt es sich bei dieser Datensammlung um eine elektronische Datenbank. Gesundheitsdaten sind nicht mehr verstreut und können nicht mehr verloren gehen.

Für jede in Liechtenstein versicherte Person wird von der Liechtensteinischen Landesverwaltung ein eGD bereitgestellt. Behandlungsrelevante medizinische Daten und Informationen werden von den Gesundheitsdienstleistern – sofern seitens versicherter Person kein Widerspruch eingelegt wurde - im eGD abgelegt, so dass die versicherte Person die gespeicherten Informationen jederzeit anderen Gesundheitsdienstleistern gegenüber freischalten kann.

Die von den Gesundheitsdienstleistern (GDL) vielfach bereits heute elektronisch erfassten Daten zum Patienten im Sinne einer elektronischen Krankengeschichte (eKG) bilden die Basis für das elektronische Gesundheitsdossier (eGD). Das eGD ist aber nicht die Summe aller Gesundheitsdaten in den eKG bei den unterschiedlichen GDL.

Das eGD ist primär für den Patienten bestimmt, sodass er jederzeit Berichte und Befunde einsehen und seinen aktuellen Medikationsplan oder auch seinen Impfstatus sichten kann. In das eGD werden Gesundheitsdaten gestellt, welche – immer das Einverständnis des Patienten vorausgesetzt – in einem Behandlungsfall für weitere Gesundheitsdienstleister von Interesse sein können. Das eGD ist jedoch keine vollständige Kopie aller eKG. Das eGD ist eine Summe aus einzelnen behandlungsrelevanten Teilen verschiedener eKGs. Im eKG kann der einzelne GDL, unverändert zu heute, zusätzliche Informationen und Kommentare speichern, welche auch zukünftig nur für diesen GDL selbst zugänglich bleiben.

Welche Daten als behandlungsrelevante Daten gelten, d.h. im Behandlungsfall für weitere GDL von Nutzen sein können und folglich im eGD durch die GDL abzulegen sind, ist einerseits im Gesetz geregelt, andererseits durch GDL weiter spezifiziert worden.

Im eGD werden nur Gesundheitsdaten ab dem Jahr 2023 erfasst (siehe hierzu auch die Frage «Wie sieht die Zeitplanung betreffend Umsetzung aus?»). Die GDL sind nicht verpflichtet, Gesundheitsdaten aus der Vergangenheit ebenso im eGD abzulegen (können dies aber fallspezifisch dennoch tun). Folglich wird der Umfang der abgelegten Gesundheitsdaten Schritt um Schritt erweitert werden.

Die eHealth-Plattform bildet die Basisinfrastruktur zur Speicherung bzw. zum Austausch von Daten. Das eGD bildet dabei das Herzstück. Der Begriff eHealth-Plattform umfasst aber auch Umsysteme, beispielsweise zum direkten Versand von Informationen von einem Gesundheitsdienstleister zum anderen oder zur Anbindung ans eGD (z.B. Anwendung für die Blutzuckermessung mit automatischer Speicherung der Ergebnisse im eGD).

Einerseits beruht das eGD auf dem Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG), das per 1.1.2022 in Kraft getreten ist. Andererseits werden Bestimmungen in diesem Gesetz in der Verordnung über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDV) weiter spezifiziert. Gemeinsam bilden Gesetz und Verordnung die rechtliche Grundlage zum eGD.

Links zum Gesetz und zur Verordnung:

Für Versicherte bzw. Patienten bestehen im Zusammenhang mit dem elektronischen Gesundheitsdossier (eGD) keine Pflichten, sondern ausschliesslich Rechte.

Jede in Liechtenstein versicherte Person kann frei entscheiden, ob sie die Vorteile eines eGD für sich nutzen möchte oder nicht. Falls sich eine Person dafür entscheidet, muss sie nichts unternehmen und das eigene Dossier wird ab dem Zeitpunkt der Einführung im Sommer 2023 fortlaufend mit medizinischen Daten und Informationen erweitert, z.B. nach einem Arztbesuch oder Spitalaufenthalt durch den behandelnden Gesundheitsdienstleister. Darüber hinaus kann die versicherte Person frei entscheiden, welche Gesundheitsdienstleister Zugriff auf ihr eGD erhalten. Ein solcher Zugriff kann durch die versicherte Person jederzeit auch wieder gesperrt werden. Ferner kann die versicherte Person einzelne Daten und Informationen im eGD löschen (unwiderruflich) oder ausblenden (widerruflich, d.h. die betroffenen Daten und Informationen kann die versicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt wieder einblenden und somit für frei bestimmbare Gesundheitsdienstleister wieder zugänglich machen). Und zu guter Letzt kann eine versicherte Person jederzeit verlangen, dass ihr Dossier vollständig und unwiderruflich gelöscht wird.

Die versicherte Person behält somit jederzeit die Datenhoheit über ihre eigenen Daten und bestimmt völlig frei, welche Gesundheitsdienstleister Zugriff auf das eigene eGD haben und welche Daten im eGD angezeigt werden. Allerdings kann das eGD dann und nur dann einen Nutzen bringen, wenn die darin enthaltenen Daten und Informationen möglichst vollständig und aktuell sind.

Möchte eine in Liechtenstein versicherte Person das eGD nicht nutzen, so reicht ein einmaliger Widerspruch und es werden keinerlei medizinische Daten im Dossier abgelegt.

Ja, das ist möglich. Beispielsweise kann eine erwachsene Person die Stellvertreterrolle für die betagte Mutter übernehmen. Über das Amt für Gesundheit kann ein Zugriffsrecht im Sinne einer Stellvertreterrolle eingerichtet werden. Jene Person mit der Stellvertreterbefugnis übernimmt alle Rechte, welche die vertretene Person selbst innehaben würde. Die Person, die zusätzlich eine Stellvertretung definiert hat, behält selbst alle Rechte.

Eine Stellvertreterrolle kann jederzeit wieder aufgehoben werden, entweder über elektronische Gesundheitsdossier selbst (d.h. die vertretene Person greift selbst auf das eigene eGD zu und löscht definierte Stellvertreterrollen) oder wiederum via Amt für Gesundheit.

Minderjährige erhalten ebenfalls ein elektronisches Gesundheitsdossier (eGD), haben aber weder Rechte noch Pflichten. Somit können Sie auch nicht auf ihr eigenes eGD zugreifen. Allerdings kann bzw. können eine oder mehrere Erziehungsberechtigte über das Amt für Gesundheit sich ein Zugriffsrecht im Sinne einer Stellvertreterrolle einrichten lassen. Somit kann eine erziehungsberechtigte Person auf das eGD eines minderjährigen Kindes zugreifen und dieses eGD auch gegenüber GDL freigeben. Ab dem 14. Lebensjahr kann jede Person eigenständig entscheiden, ob sie zukünftig selbst auf das eigene eGD zugreifen können will oder ob weiterhin eine oder mehrere Erziehungsberechtigte Zugriff auf das eigene eGD beibehalten dürfen. Ohne aktives Entfernen der Stellvertretung der erziehungsberechtigten Personen behalten diese automatisch die Berechtigungen.

Personen, welche in Liechtenstein krankenversichert sind, erhalten automatisch ein elektronisches Gesundheitsdossier (eGD). Voraussetzung für den Zugriff auf das eigene eGD ist der Besitz einer eID (www.eid.li), einer digitalen Identität des Fürstentums Liechtensteins. Bekannt und verbreitet wurde die eID durch die eID-App zur Hinterlegung eines COVID-Zertifikats auf dem Mobiltelefon. Personen, welche noch über keine eID verfügen, jedoch von den Vorteilen des eGD profitieren wollen, erhalten diese durch persönliche Vorsprache beim Ausländer- und Passamt in Vaduz.

Mithilfe dieses Links können Sie über einen gesicherten Zugang auf das eGD mittels eID zugreifen.

Das elektronische Gesundheitsdossier umfasst zu Beginn nur administrative Daten wie Name, Vorname und Geburtsdatum, jedoch keine Gesundheitsdaten. Sofern eine versicherte Person wünscht, dass das eGD für das Speichern von Gesundheitsdaten gesperrt wird, kann sie einen Widerspruch einlegen. Hierfür stehen grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung:

Einerseits kann jede versicherte Person über eine gesicherte Internetverbindung auf das eigene eGD zugreifen und alle ihre Rechte selbständig online wahrnehmen, also insbesondere auch einen Widerspruch einlegen. Siehe hierzu die Frage «Wie erhält eine versicherte Person Zugriff auf das elektronische Gesundheitsdossier?». Wie das eGD genutzt werden kann wird in einem separaten Video erklärt bzw. eine Anleitung kann als PDF eingesehen oder runtergeladen werden (Links folgen).

Andererseits können alle Rechte auch über das Amt für Gesundheit wahrgenommen werden. Hierzu werden auf der Homepage des Amtes für Gesundheit ab Januar 2023 entsprechende Antragsformulare aufgeschaltet werden. Sollte eine krankenversicherte Person also zu wenig versiert mit Computern oder Mobilgeräten sein, so kann sie das Amt beauftragen, beispielsweise einen Widerspruch einzulegen. Die Formulare finden Sie hier.

Die Wahrnehmung dieser Rechte verläuft analog zum Einlegen eines Widerspruchs, siehe hierzu die Frage «Wie kann Widerspruch gegen die Nutzung des elektronischen Gesundheitsdossiers eingereicht werden?».

Hierfür stehen drei mögliche Wege zur Verfügung:

Zum Ersten kann die Freischaltung über das elektronische Gesundheitsdossier selbst erfolgen. Hierfür muss die versicherte Person lediglich auf das eigene eGD zugreifen. Siehe hierzu die Frage «Wie erhält eine versicherte Person der Zugriff auf das eigene elektronische Gesundheitsdossier?». Im eigenen eGD kann sodann festgelegt werden, welche Gesundheitsdienstleister (GDL) Zugriff auf das eGD erhalten sollen.

Zum Zweiten können alle Rechte auch über das Amt für Gesundheit wahrgenommen werden. Hierzu werden auf der Homepage des Amtes für Gesundheit ab Januar 2023 entsprechende Antragsformulare aufgeschaltet werden. Sollte eine krankenversicherte Person also zu wenig versiert mit Computern oder Mobilgeräten umgehen können, so kann sie das Amt beauftragen, beispielsweise einen Widerspruch einzulegen, bestimmte Gesundheitsdaten zu löschen oder auch bestimmten GDL Zugriff auf das eGD erteilen.

Zum Dritten kann die Freischaltung auch direkt beim GDL vor Ort vorgenommen werden, so also beispielsweise direkt in der Arztpraxis oder im Spital. Für eine solche Freischaltung vor Ort bedarf es einer eID (www.eid.li), einer digitalen Identität des Fürstentums Liechtensteins. Bekannt und verbreitet wurde die eID durch die eID-App zur Hinterlegung eines COVID-Zertifikats auf dem Mobiltelefon. Die eID-App erzeugt bei Aufruf einen temporären Code, welcher für die Freischaltung verwendet werden kann. Alternativ kann ein Patient auch ein Formular vor Ort unterschreiben, in welchem er bestätigt, dass er dem GDL Zugriff auf sein eGD gewährt (siehe hierzu auch die Frage «Wie kann ein Gesundheitsdienstleister im Notfall auf ein elektronisches Dossier zugreifen?»).

Damit mit der Zeit nicht eine unüberschaubar grosse Anzahl an Gesundheitsdienstleistern Zugriff auf das eGD hat, wird in der Regel nach 28 Tagen (gilt z.B. für Ärzte und Spitäler) bzw. nach wenigen Stunden (gilt für Apotheken) der Zugriff auf das eGD wieder gesperrt. Gleichzeitig ist es der versicherten Person jedoch möglich, einen oder mehrere Ärzte des Vertrauens festzulegen (z.B. Hausarzt). Für diese Vertrauenspersonen wird der Zugriff erst wieder nach 365 Tagen automatisch gesperrt. Wird einem Gesundheitsdienstleister aufgrund dieser Zeitbeschränkungen der Zugang aufs eGD verwehrt, so kann die versicherte Person jederzeit den Zugriff wieder freischalten.

Jeder Zugriff eines Gesundheitsdienstleisters auf ein eGD wird protokolliert und ist für jede versicherte Person im eigenen eGD jederzeit ersichtlich (siehe hierzu auch die Frage «Kann ein Gesundheitsdienstleister im Notfall auch ohne vorgängiger Freischaltung auf ein elektronisches Dossier zugreifen?»).

Ja, das ist möglich. Damit ein Gesundheitsdienstleister (GDL) aber überhaupt auf ein elektronisches Gesundheitsdossier (eGD) zugreifen kann, muss er zuvor durch das Amt für Gesundheit registriert worden sein. Nur registrierte GDL können auf das liechtensteinische eGD zugreifen.

Jeder Zugriff eines GDL auf ein eGD wird protokolliert und ist für jede versicherte Person im eigenen eGD jederzeit ersichtlich: jede versicherte Person kann jederzeit überprüfen, wer auf ihr eGD zugegriffen hat. Sofern ein GDL, welcher zuvor von der versicherten Person Zugriff erhalten hat (siehe hierzu die Frage: «Wie kann einem Gesundheitsdienstleister Zugriff auf das eigene elektronische Gesundheitsdossiert erteilt werden?»), auf ein eGD zugreift, so wird dieser Zugriff im eGD für den Patienten sichtbar aufgeführt. Im Notfall kann ein GDL jedoch auch ohne vorgängig erhaltener Zugriffsberechtigung auf das eGD einer Person zugreifen. Dieser Zugriff wird ebenso protokolliert und im eGD aufgeführt, zudem aber wird solch ein Zugriff ohne vorgängig festgelegte Berechtigung im eGD mit einem Warnhinweis speziell angezeigt. Weil sich alle GDL bewusst sind, dass jeder Zugriff protokolliert wird, werden keine unbegründeten Zugriffe stattfinden, andernfalls kann eine versicherte Person einen GDL, welcher ohne Berechtigung und ohne Vorliegen einer Notfallsituation auf das eGD zugegriffen hat, damit konfrontieren oder gar rechtliche Schritte einleiten. 

Bestimmte Gesundheitsdienstleister (GDL) sind verpflichtet, medizinische Daten und Informationen im Behandlungsfall im elektronischen Gesundheitsdossier (eGD) einer versicherten Person bzw. eines Patienten zu erfassen. Hierunter fallen Ärzte, das Liechtensteinische Landesspital, die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe, Medizinlabore, Apotheken, Chiropraktoren und Zahnärzte. Allerdings gilt diese Pflicht selbstverständlich nur, sofern die versicherte Person keinen Widerspruch zur Nutzung des eGD eingelegt hat (siehe hierzu die Frage «Wie kann Widerspruch gegen die Nutzung des elektronischen Gesundheitsdossiers eingereicht werden?»).

Umgekehrt haben diese Gesundheitsdienstleister das Recht, Daten und Informationen aus dem eGD im Behandlungsfall abzurufen und einzusehen. Vorausgesetzt die versicherte Person hat entsprechend Zugriff erteilt (siehe hierzu die Frage «Wie kann einem Gesundheitsdienstleister Zugriff auf das eigene elektronische Gesundheitsdossiert erteilt werden?»). Je nach Gesundheitsdienstleister sind jedoch nur bestimmte Daten und Informationen einsehbar. So hat beispielsweise ein Apotheker nur Zugriff auf Medikationsdaten, nicht aber auf weiterführende Daten und Informationen im eGD. 

Dem Amt für Gesundheit obliegt der Vollzug des Gesetzes und der Verordnung. Es ist unter anderem zuständig für die Bereitstellung des elektronischen Gesundheitsdossiers (eGD) für jede versicherte Person und für die Erfassung der Administrativdaten wie beispielsweise Name, Adresse, persönliche Identifikationsnummer (IDN). Darüber hinaus können über das Amt für Gesundheit gewisse Rechte der versicherten Personen geltend gemacht werden (z.B. Löschen des eGD).

Das Amt für Informatik ist zuständig für die Bereitstellung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des eGD bzw. der eHealth-Plattform als Ganzes.

Das Gesetz und die Verordnung schreiben vor, dass behandlungsrelevante Daten von den Gesundheitsdienstleistern (GDL) im elektronischen Gesundheitsdossier (eGD) gespeichert werden, vorausgesetzt die versicherte Person hat keinen Widerspruch eingelegt. Eine hundertprozentig vollständige Datensammlung kann jedoch nicht gewährleistet werden. Vielfach kann beispielsweise bereits eine Auflistung eingenommener Medikamente entscheidende Hinweise geben, um eine falsche medikamentöse Behandlung zu vermeiden. So kann z.B. der Arzt bei der Verschreibung von Antibiotika vermeiden, dass es zu einer Penicillin-Allergie kommt, sofern dieser Sachverhalt in der Vergangenheit bereits festgestellt und entsprechend im eGD hinterlegt worden war. Die Gewährleistung von vollständigen Daten liegt aber nicht allein in der Verantwortung der Gesundheitsdienstleister, sondern genauso sehr auch in der Verantwortung der Patienten. Was der Patient verschweigt, kann der Arzt nicht wissen und nicht im eGD ablegen. Zentral ist, dass der Patient für sich selbst den Nutzen sieht, welcher Dank möglichst vollständiger und aktueller Daten entsteht. Das eGD ist primär für den Patienten bestimmt.

Die Datenqualität ist immer nur so gut, wie die Daten erfasst und gepflegt werden. Hier sind insbesondere die Gesundheitsdienstleister gefordert. Es gilt aber festzuhalten, dass in den letzten Jahren die Digitalisierung im Gesundheitswesen, beispielsweise in den Spitälern, speziell aber auch in den Arztpraxen, enorme Fortschritte gemacht hat. So führen heute viele Arztpraxen bereits qualitativ hochstehende elektronische Krankengeschichten (eKG) aus der Überzeugung, dass damit mittel- und langfristig eine bessere Versorgung des Patienten sichergestellt werden kann. Diese voranschreitende Digitalisierung bildet eine entscheidende Grundlage für eine strukturierte Datenpflege, welche wiederum eine wichtige Voraussetzung für eine hohe Datenqualität im eGD bildet (siehe hierzu auch die Frage «Was ist der Unterschied zwischen elektronischem Gesundheitsdossier (eGD) und elektronischer Krankengeschichte (eKG)?»).  

Es ist an dieser Stelle grundsätzlich festzuhalten, dass alle Gesundheitsdaten des Patienten als sehr persönlich gelten und diese auch entsprechend geschützt werden müssen. Ziel einer eHealth-Plattform bzw. eines elektronischen Gesundheitsdossiers ist es, die Daten koordiniert und kontrolliert auszutauschen bzw. berechtigten Personen zugänglich zu machen. Ohne eHealth bestünde mehr und mehr das Problem, dass die Daten mit unterschiedlichen (physischen oder elektronischen) Prozessen über unterschiedlichste Kommunikationswege weitgehend unkoordiniert ausgetauscht würden, was in der Praxis leider vielfach heute schon der Fall ist. Die heutige Kommunikation mittels E-Mail, Chats, Fax und Brief bietet weder einen hohen Datenschutz noch eine hohe Datensicherheit - im Gegenteil! Diesem Risiko kann das eGD entgegenwirken.

Die Datenhoheit bleibt stets bei der versicherten Person bzw. beim Patienten. Er allein entscheidet, ob Daten im eGD abgelegt werden sollen und welche zugelassenen Gesundheitsdienstleister Zugriff auf diese Daten haben sollen.

Eine Ausnahme besteht in einer Situation, in welcher der Patient selbst nicht mehr darüber entscheiden kann, welchem Leistungserbringer er Zugriff gewähren will und wem nicht (z.B. in einer Notfallsituation oder wenn der Patient bewusstlos ist). In solchen Situationen können zugelassene, d.h. vom Amt für Gesundheit registrierte Gesundheitsdienstleister auch ohne Zustimmung des Patienten auf ein eGD zugreifen. Allerdings wird jeder Zugriff genau protokolliert (siehe hierzu die Frage «Wie kann eine versicherte Person kontrollieren, wer auf ihr eGD zugegriffen hat?»). Letztlich kann diese Möglichkeit eines Zugriffs auf das eGD eines Patienten aber von entscheidendem Nutzen sein!

Obschon Liechtensteins Gesundheitswesen sehr stark mit der Schweiz und auch mit Österreich verbunden ist, verfügt es über eigene Rechtsgrundlagen und hat folglich in einzelnen Bereichen auch eigene Anforderungen. Um diesen Umständen Rechnung tragen und eine möglichst grosse Flexibilität sicherstellen zu können, bedarf es einer auf die spezifischen Bedürfnisse Liechtensteins zugeschnittenen eHealth-Plattform.

Liechtenstein will aber im Auf- und Ausbau einer eHealth-Plattform keine Vorreiterrolle einnehmen. Hierfür ist das Land zu klein. Die Bereitstellung einer solchen Plattform bedingt grosse Entwicklungsarbeiten und hohe Investitionen im Vorfeld.

Gleichzeitig muss diese Plattform internationale Standards erfüllen und folglich eine Anbindung an andere Lösungen unterstützen, insbesondere an die eHealth-Lösungen benachbarter Länder. D.h. dass beispielsweise ein Liechtensteiner Arzt auf eGD-Daten zugreifen kann, welche für einen seiner Patienten in der Schweiz oder in Österreich hinterlegt sind – und umgekehrt. Immer vorausgesetzt, der Patient erteilt hierfür die Erlaubnis.

Entsprechend ist die in Liechtenstein eingesetzte Lösung eine etablierte eHealth-Plattform der Siemens Healthcare AG, welche in vielen Ländern, insbesondere auch in Österreich (unter dem Namen «ELGA: Elektronische Gesundheitsakte) und in der Schweiz (in Kooperation mit der Post AG) im Einsatz ist und täglich von tausenden Personen genutzt wird.  

Die Lösung erfüllt verschiedene internationale Standards (z.B. IHE, HL7, DICOM) mit dem Ziel, den Datenaustausch zwischen IT-Systemen im Gesundheitswesen zu standardisieren und zu harmonisieren.

Gleichzeitig erlaubt die Lösung eine Adaption («Customizing») an liechtensteinische Bedürfnisse, z.B. in Bezug auf die Anwendung der eID zur Authentifizierung versicherter Personen und Gesundheitsdienstleister.

Ein Vorteil dieser Lösung ist ausserdem, dass Liechtenstein von weiteren Entwicklungen profitieren kann, welche die Siemens Healthcare AG aufgrund ihrer internationalen Ausrichtung mit lokaler Präsenz in über 70 Ländern weltweit auch in Zukunft verfolgen wird. 

Alle Daten werden verschlüsselt in zwei georedundanten Hochsicherheitsdatencentern in der Schweiz gespeichert.

Eine 100%ige Datensicherheit gibt es nie und nirgendwo. Bezüglich Datensicherheit werden die modernsten Sicherheitsvorkehrungen getroffen, von Verschlüsselung der Daten, über eine state-of-the-art IT-Architektur, über Vulnerability Überprüfungen und Penetration Testing und anderes mehr. In Bezug auf den Datenschutz erfüllt die Lösung die DSGVO-Kriterien (Datenschutz-Grundverordnung seitens EU/EWR).

Gesundheitsdienstleister sind gesetzlich verpflichtet, ab Juli 2023 behandlungsrelevante Daten im eGD zu speichern. Je nach Praxisinformationssystem ist dies mit Aufwand verbunden. Hierfür erhalten Gesundheitsdienstleister keine separate Entschädigung. Sie können aber ebenso von der Lösung profitieren, weil sie zukünftig einfacheren Zugang zu Daten und Informationen über ihre Patienten erhalten werden, welche im Vorfeld von anderen Gesundheitsdienstleistern erfasst worden sind. Der Nutzen und die Vereinfachung hängt für alle involvierten Interessensgruppen a priori davon ab, wie verbreitet und konsequent die Lösung genutzt werden wird. 

Wie in der Frage zum Nutzen eines eGD aufgezeigt, können alle betroffenen Interessensgruppen profitieren. Insbesondere soll das eGD auch dazu beitragen, Doppelspurigkeit und Komplikationen zu vermeiden bzw. zu reduzieren, was wiederum helfen kann, die Kostenentwicklung mittel- und langfristig zu bremsen. Die eHealth-Plattform mit dem eGD als Kernelement ist hierfür die Basisinfrastruktur. Aus diesen Überlegungen heraus wird das eGD durch Investitionen und durch Kostenübernahme von Seiten des Staates aufgebaut und betrieben.

Für versicherte Personen bzw. Patienten entstehen keine Mehrkosten.

Für Gesundheitsdienstleister wird eine Web-basierte Lösung (mittels Internet Browser-Anwendung) für den Zugang auf das elektronische Gesundheitsdossier kostenfrei zur Verfügung gestellt. Diese Lösung erlaubt es, allen rechtlichen Pflichten nachkommen zu können, allerdings gehen manuelle Aufwände damit einher. Für eine Anbindung einer bestehenden Software-Lösung («integrierte Schnittstelle» z.B. für Praxis- oder Klinikinformationssysteme) an das elektronische Dossier mit dem Ziel einer möglichst hohen Automatisierung der Abläufe (z.B. automatisches Hochladen bestimmter Dokumenttypen von der lokalen Softwarelösung ins eGD) können Kosten entstehen, welche von den Gesundheitsdienstleistern zu tragen sind und je nach eingesetzter Software unterschiedlich sein können. 

Ab Januar 2023 kann das elektronische Gesundheitsdossier (eGD) von den in Liechtenstein krankenversicherten Personen genutzt werden. In einem ersten Schritt wird das eGD jedoch lediglich administrative Daten wie Name, Adresse und Geburtsdatum enthalten, aber noch keine Gesundheitsdaten.

Die Gesundheitsdienstleister (GDL) werden voraussichtlich im März 2023 Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdossiers (eGD) erhalten und können ab diesem Zeitpunkt Gesundheitsdaten im eGD ablegen. Sofern Patienten nicht wollen, dass in ihrem eGD Gesundheitsdaten gespeichert werden, so haben sie folglich anfangs 2023 genügend Zeit, Widerspruch einzulegen (siehe hierzu die Frage «Wie kann Widerspruch gegen die Nutzung des elektronischen Gesundheitsdossiers eingereicht werden»). Da die GDL ab 1. Juli 2023 verpflichtet sein werden, Gesundheitsdaten im eGD abzulegen (sofern kein Widerspruch vorliegt), obliegt es ihnen, ob sie bereits früher damit beginnen, um entsprechende Abläufe und Prozesse frühzeitig einrichten zu können.

Ja – ab 1. Januar 2023 wird es beim Amt für Gesundheit eine Hotline speziell für das elektronische Gesundheitsdossier geben.

Die Nummer der Hotline lautet: +4232304333. Die Hotline ist erreichbar an Wochentagen von 8:30 bis 11:30 und 13:30 bis 16:30.

Unter “eHealth” versteht man den integrierten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Gestaltung, Unterstützung und Vernetzung aller Prozesse und TeilnehmerInnen im Gesundheitswesen.

Heute sind Informationen über Patienten vielfach verstreut, sei es beim Patienten selbst, bei verschiedenen Arztpraxen, im Spital, bei der Apotheke, beim Pflegeheim usw. Sie sind dadurch nicht unabhängig von Ort und Zeit verfügbar. Moderne eHealth-Lösungen, insbesondere das sogenannte elektronische Gesundheitsdossier (eGD), können diese Problematik entschärfen. Gleichzeitig können Sie helfen, Risiken zu minimieren (z.B. im Zusammenhang mit Medikamentenunverträglichkeiten) und die Versorgungsqualität zu verbessern (z.B. Vermeidung von Doppelspurigkeiten in der Behandlung). Insbesondere in Notfallsituationen kann ein elektronisches Gesundheitsdossier Leben retten, indem es zum Beispiel dem Notfallarzt die Möglichkeit zulässt, auf wichtige medizinische Informationen eines nicht ansprechbaren Patienten zuzugreifen. 

Mit der eHealth Strategie des Fürstentum Liechtensteins werden die Grundlagen für eine nachhaltige Entwicklung eines IT-gestützten und modernen Gesundheitswesens im Fürstentum Liechtenstein geschaffen. Das elektronische Gesundheitsdossier steht dabei im Zentrum.

Liechtenstein will das Rad nicht neu erfinden, sondern wo immer möglich und sinnvoll auf bestehende und bewährte Lösungen aufsetzen. In enger Anlehnung an die «Vision eHealth Schweiz» lautet entsprechend die «Vision eHealth Liechtenstein“ wie folgt:

Die Menschen im Fürstentum Liechtenstein können im Gesundheitswesen den Fachleuten ihrer Wahl unabhängig von Ort und Zeit medizinisch-relevante Informationen über ihre Person zugänglich machen und Leistungen beziehen.

Sie sind aktiv an den Entscheidungen in Bezug auf ihr Gesundheitsverhalten und ihre Gesundheitsprobleme beteiligt und stärken damit ihre Gesundheitskompetenz.

Die Informations- und Kommunikationstechnologien werden so eingesetzt, dass die Vernetzung der Akteure im Gesundheitswesen sichergestellt ist und dass die Prozesse qualitativ besser, sicherer und effizienter sind.

Hauptziele sind:

  • Verbesserung der Versorgungsqualität und Patientensicherheit durch Zugriff auf relevante Informationen der Patienten durch Behandelnde
  • Steigerung der Effizienz durch Vermeidung unnötiger Mehrfachabklärungen und Fehlbehandlungen sowie durch Reduktion des Risikos medikamentöser Unverträglichkeiten
  • Mittel- und langfristig Kostenreduktion durch Qualitätsverbesserungen

Diese Ziele entsprechen auch den Hauptzielen gemäss eHealth-Strategie Schweiz.

Zusätzliche Ziele für Liechtenstein sind:

  • Gewährleistung eines modernen Gesundheitswesens in Liechtenstein mit dem Grundsatz «smart follower» statt «first mover»
  • Anbindung an das Gesundheitswesen benachbarter Länder

Im Vordergrund steht der Nutzen für Patienten. Dank dem elektronischen Gesundheitsdosser (eGD) erhalten sie jederzeit Zugriff auf ihre eigenen Gesundheitsdaten. Darüber hinaus können sie entscheiden, welche Gesundheitsdienstleister Zugriff auf ihre Daten erhalten sollen.

Anfangs wird das eGD einen Mehraufwand bei den Gesundheitsdienstleistern (GDL, z.B. Arztpraxen, Landesspital/Kliniken, Labore, Apotheken) mit sich bringen. Umgekehrt wird das eGD aber mit der Zeit die Prozesse der Informationsbeschaffung im Rahmen der Behandlung von Patienten vereinfachen, wovon wiederum die Gesundheitsdienstleister profitieren werden.

Dadurch kann für das Gesundheitssystem als Ganzes ein Nutzen entstehen. Hinuntergebrochen auf die verschiedenen Blickwinkel können folgende Vorteile für diverse Anspruchsgruppen entstehen:

Für Patienten:

  • Die richtige Information zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort – immer verfügbar
  • Keine Rolle als „Postbote“ von medizinischen Dokumenten mehr
  • Daten können nicht mehr verloren gehen (z.B. Impfbüchlein)
  • Lebensrettende Daten sind hinterlegt (z.B. Allergien)
  • Weniger unnötige Mehrfachuntersuchungen
  • Weniger Komplikationen (z.B. Reduktion Medikamentenunverträglichkeiten)
  • Reibungsloser Übergang zwischen Behandlungsorten
  • Höhere Versorgungsqualität Für Gesundheitsdienstleister (Ärzte, Zahnärzte, Spital/Klinik, Apotheken, Labor, etc.):
  • Verfügbarkeit aktueller Gesundheitsdaten im Behandlungsfall
  • Rascher und unkomplizierter Zugang zum eGD der Patienten
  • Keine aufwändige Informationsbeschaffung aus verschiedenen Quellen mehr
  • Mittel- und langfristig weniger administrative Aufwände
  • Fallspezifisch potentiell hilfreiche Informationen im Notfall

Für die öffentliche Hand:

  • Sicherstellung Zugehörigkeit zu modernem Gesundheitssystem
  • Gewährleistung Anbindung mit Nachbarländern und darüber hinaus
  • Optimierung Versorgungsprozesse
  • Höhere Kostentransparenz und -effizienz