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Meldepflicht, Meldung und Melderegister gemäss Art. 43 Kommunikationsgesetz

Melderegister

Das Amt für Kommunikation (AK) führt als Regulierungsbehörde das Melderegister im Bereich der elektronischen Kommunikation nach Art. 43 KomG.

Melderegister gemäss Art. 43 Kommunikationsgesetz

Meldepflicht

Alle Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikation können grundsätzlich bewilligungsfrei erbracht werden. Lediglich bei der Zuteilung von ressourcengebundenen Nutzungsrechten (z.Bsp. Rufnummern, Frequenzen, usw.) kommt das Prinzip der Einzelgenehmigung (Zuteilung in Form von Verfügungen) zur Anwendung. Die verfahrensrechtlichen Erfordernisse beschränken sich auf eine schriftliche Meldung mit dem dafür vorgesehenen Meldeformular und ergänzenden Dokumenten an die liechtensteinische Regulierungsbehörde (Amt für Kommunikation, Äulestrasse 51, Postfach 684, 9490 Vaduz, info.ak@llv.li), gemäss den Bestimmungen des Art. 43 des Kommunikationsgesetzes in Verbindung mit Art. 3 bis Art. 6a.der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND).

Meldung

Die Meldung hat nach Art. 43 KomG bestimmte Mindestangaben zu enthalten, insbesondere jene, die zur Identifikation des betreffenden Unternehmens erforderlich sind, darunter ein aktueller Handelsregister-Auszug, sowie eine Beschreibung des Netzes und der Dienste.

Meldeformular zur Meldung einer Tätigkeit gemäss Art. 43 Kommunikationsgesetz

Art. 43 KomG

Meldepflicht

1) Die Regierung kann mit Verordnung elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bezeichnen, für deren Bereitstellung, Betrieb, Anbieten und Einstellen eine Meldepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde besteht. In begründeten Fällen kann sie die Bereitstellung, den Betrieb, das Anbieten und Einstellen solcher Netze oder Dienste bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Meldung bei der Regulierungsbehörde untersagen.

2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 umfasst:

a) eine Erklärung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, dass sie beabsichtigt, die bezeichnete Tätigkeit aufzunehmen oder einzustellen; und

b) die Mitteilung der Mindestangaben, die nötig sind, damit die Regulierungsbehörde ein Register oder ein Verzeichnis der Meldepflichtigen erstellen kann. Diese Mitteilung hat zu enthalten:

1. die Information zur Identifizierung des Meldepflichtigen;

2. die Benennung zumindest einer Kontaktperson des Meldepflichtigen;

3. die Zustelladresse des Meldepflichtigen und der Kontaktperson oder -personen;

4. eine Kurzbeschreibung des betreffenden Netzes oder Dienstes; und

5. den Termin der voraussichtlichen Bereitstellung, Inbetriebnahme, des Anbietens oder der Einstellung des betreffenden Netzes oder Dienstes.

c) jede Änderung meldepflichtiger Angaben nach Bst. a und b.

3) Aufgehoben

4) Das Nähere über die Meldepflicht regelt die Regierung mit Verordnung.

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