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Finanzplanung

Das Finanzhaushaltsgesetz erteilt der Regierung in Art. 25 den Auftrag jährlich zuhanden des Landtags einen mehrjährigen Finanzplan zu erstellen. Dieser umfasst den Zeitraum von vier Jahren, beginnend mit dem kommenden Voranschlagsjahr und enthält die voraussichtlichen Aufwände, Erträge und Nettoinvestitionen sowie die im Betrachtungszeitraum erwarteten Finanzierungsüberschüsse oder -fehlbeträge und die erwartete Entwicklung der Aktiven und Passiven.

Werden im Rahmen des Finanzplans die Eckwerte des Finanzleitbildes gemäss Art. 26 FHG nicht erfüllt, ist die Regierung verpflichtet, dem Landtag innerhalb von sechs Monaten nach Behandlung des Finanzplans durch den Landtag Vorschläge für Massnahmen zur Einhaltung der Eckwerte zu unterbreiten.