Lebensmittelbetriebe, Meldeformular für Lebensmittelbetriebe in Liechtenstein
Einreichung
Der Antrag erfordert keine Unterschrift, jedoch eine zusätzliche Bestätigung.
Wenn Sie sich beim Formular-Aufruf mit der eID.li oder lilog (Anmeldung noch bis 07.05.2025 möglich) anmelden, können Sie den Antrag ohne weitere Bestätigung direkt einreichen.
Wenn Sie von der Anmelde-Möglichkeit keinen Gebrauch machen, erhalten Sie nach Absenden des Antrages an die von Ihnen angegebene Adresse ein Mail mit einer Bestätigungsaufforderung. Wichtig: Ihr Antrag wird erst nach Eingang Ihrer Bestätigung bearbeitet.
Grundsätzliche Bemerkungen:
Gemäss geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person unterschrieben einzureichen. Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf die Unterschrift und bietet stattdessen die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Die Unterschrift kann im Bedarfsfall nachträglich eingefordert werden.
Voraussetzungen
Wer mit Lebensmitteln umgeht (Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen), hat seine Tätigkeit der zuständigen Vollzugsbehörde zu melden (Art. 20 LGV, SR 817.02). Als Inverkehrbringen gilt der Vertrieb von Lebensmitteln, jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, das Bereithalten für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, das Anbieten zur Abgabe und die Abgabe selber.
Ausgenommen ist die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem. Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb, die Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten, sowie die Betriebsschliessung.
Beachten
Bei Aufnahme einer Tätigkeit im Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes muss ans ALKVW vorab Meldung erfolgen.
Kontakt
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
[email protected] +423 236 73 11 Fax +423 236 73 10
Postadresse
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9490 Vaduz
Besucheradresse
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9494 Schaan
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