Einreichung von PVS-Bestätigungen
Einreichung
Der Antrag kann ohne Unterschrift auf elektronischem Weg eingereicht werden.
Grundsätzliche Bemerkungen:
Gemäss geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person unterschrieben einzureichen. Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf die Unterschrift und bietet stattdessen die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Die Unterschrift kann im Bedarfsfall nachträglich eingefordert werden.
Beachten
Privatvermögenstrukturen im Sinne von Art. 64 SteG haben aufgrund von Art. 64 Abs. 4 SteG jährlich zu bestätigen, dass sie im abgelaufenen Jahr die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 bis 3 SteG erfüllt haben sowie der Rechnungslegungspflicht nach Art. 1045ff PGR nachgekommen sind.
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