Designeintragung - Eintragungsgesuch für Designs
Einreichung
Der Antrag kann ohne Unterschrift auf elektronischem Weg eingereicht werden.
Grundsätzliche Bemerkungen:
Gemäss geltender Gesetzgebung sind Anträge von der antragsstellenden Person unterschrieben einzureichen. Im Hinblick auf eine grösstmögliche Kundenorientierung sowie eine effiziente und einfache Geschäftsabwicklung verzichtet die Amtsstelle im vorliegenden Fall auf die Unterschrift und bietet stattdessen die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung mittels Formular und ohne Unterschrift an. Die Unterschrift kann im Bedarfsfall nachträglich eingefordert werden.
Voraussetzungen
Ein Design ist schutzfähig, wenn es neu ist und Eigenart aufweist.
Notwendige Unterlagen und Informationen
- Antrag auf Eintragung des Designs;
- Name und Vorname oder die Firma sowie die Adresse des Hinterlegers/der Hinderlegerin; die Wiedergabe der Marke;
- Anzahl der in der Hinterlegung enthaltenen Designs;
- Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design;
- mindestens eine Abbildung jedes hinterlegten Designs;
- Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll;
- Namen und Adressen der Personen, die die Designs entworfen haben.
Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen:
- Name und der Adresse der Vertretung;
- Prioritätsbeleg gem. Art. 24 Designgesetz;
- Antrag um Aufschub der Veröffentlichung gemäss Art. 27 Abs. 1 Designgesetz;
- Beschreibung des Designs mit bis zu 100 Wörtern; der Text muss maschinenlesbar sein.
Kosten
Verordnung vom 29. Oktober 2002 über die Einhebung von Gebühren nach dem Designgesetz
Kreditkarte oder Vorauskasse
Beachten
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