Die Bedeutung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu Löschpflichten von Suchmaschinenbetreibern, namentlich Google, wurde in den vergangenen Monaten kontrovers diskutiert. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe, in welcher Liechtenstein durch die Datenschutzstelle vertreten ist, hat nun Leitlinien hierzu veröffentlicht.
Dabei wird festgehalten, dass das vielzitierte "Recht auf Vergessen" im Allgemeinen höher zu gewichten ist als die wirtschaftlichen Interessen einer Suchmaschine. Dennoch muss eine Interessenabwägung stattfinden. Betroffene müssen sich direkt an die Suchmaschinen wenden, die nicht nur Onlineformulare zur Verfügung stellen sollten. Eine wirkungsvolle Umsetzung des Urteils verlangt auch, dass dieses Recht auch bei nicht-europäischen Internetseiten umgesetzt wird (einschliesslich .com). Weigert sich eine Suchmaschine, einen Löschantrag umzusetzen, kann man sich an die nationale Datenschutzbehörde wenden. Das Dokument enthält gemeinsame Kriterien für die Behandlung von Beschwerden durch die Datenschutzbehörden.
Google hat in Liechtenstein keine "Niederlassung" im Sinn der Datenschutzrichtlinie. Beschwerden können bei der Datenschutzstelle eingereicht werden, die dann das weitere Vorgehen prüfen wird.
Diese Leitlinien können hier aufgerufen werden.