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Amt für Volkswirtschaft
05.03.2013

Pressemitteilung vom 5. März 2013

Künftig wird vom Zwangserfordernis der Vollmacht gemäss Art. 5 Markenschutzverordnung abgesehen werden. Das liechtensteinische Markenschutzgesetz basiert auf schweizerischen Vorlagen im Bereich Markenschutzgesetz- bzw. Verordnung. Aus diesem Grund orientiert sich Liechtenstein bei der nationalen Markenprüfung auch an den schweizerischen Richtlinien, die für die Markenprüfung in der Schweiz herangezogen werden s. (LGBl. 2013 Nr. 119).

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