Vaduz (ots) -
In Liechtenstein sowie im angrenzenden Raum Buchs hat sich der Japankäfer ausgebreitet. Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) hat Liechtenstein und den Kanton St. Gallen nun damit beauftragt, die Ausbreitung dieses hochschädlichen, invasiven Käfers mit folgenden Massnahmen zu bekämpfen.
Im Umkreis von einem Kilometer um einen Käferfundort (Befallsherd) gelten ab sofort folgende Regeln:
1. Grünflächen nicht bewässern
Grünflächen wie Rasen, Wiesen und Weiden (auch in Park- und Sportanlagen) dürfen bis Ende September 2026 nicht bewässert werden. Ausgenommen vom Verbot sind Blumen- und Gemüsebeete sowie Topfpflanzen.
2. Schnittgut richtig entsorgen
Schnittgut (z. B. von Bäumen, Sträuchern oder Rasenflächen) darf bis Ende September 2026 ausschliesslich zur Verwertungsanlage VfA Buchs gebracht werden.
3. Pflanzen nicht transportieren
Pflanzen mit Wurzelballen oder in Töpfen dürfen nicht aus dem Befallsgebiet hinausgebracht werden. Diese Regel gilt vorerst unbefristet.
Diese Massnahmen betreffen einen erheblichen Teil der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Schaan sowie Vaduz. Weiters sind kleinere Flächen der Gemeinden Eschen-Nendeln und Gamprin-Bendern innerhalb des Befallsherdes.
In den Pufferzonen (Umkreis ab einem bis sechs Kilometer um einen Käferfundort) gelten folgende Regeln:
1. Schnittgut richtig entsorgen
Der Transport von Schnittgut aus der Pufferzone hinaus ist bis zum 30. September 2026 verboten. Der Transport innerhalb der Pufferzone oder in den Befallsherd zur Verwertungsanlage VfA Buchs ist erlaubt. Das Herausführen von Baumstämmen und hinreichend trockenem Heu sowie von Siloballen und Maissilage aus der Pufferzone ist nicht von den Einschränkungen betroffen.
2. Pflanzen nicht transportieren
Pflanzen mit Wurzelballen oder in Töpfen dürfen ab dem 1. Juni 2027 (und danach unbefristet) nicht aus der Pufferzone hinausgebracht werden.
Diese Massnahmen betreffen alle weiteren Gemeinden Liechtensteins. Dabei sind einige Gemeinden nur partiell betroffen, insbesondere Balzers.
Für die Gartenbaubetriebe und die Bauwirtschaft gelten folgende zusätzlichen Einschränkungen:
Gartenbau: Im Befallsherd produzierter Rollrasen darf den Befallsherd nicht verlassen. Pflanzen mit Wurzelballen oder in Töpfen sowie Ziergräser dürfen nicht aus dem Befallsherd transportiert werden, ohne sicherzustellen, dass keine Larven vorhanden sind.
Bauwirtschaft: Oberflächenschichten bis zu 30 cm dürfen nicht aus dem Befallsherd transportiert werden.
Alle Massnahmen wurden vom eidgenössischen Pflanzenschutzdienst genehmigt und haben zum Ziel, langfristigen Schaden in der Landwirtschaft sowie in öffentlichen und privaten Gärten zu verhindern.
Ein herzlicher Dank für die Unterstützung bei der Bekämpfung des Japankäfers.
Pressekontakt:
Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft
Sebastian Menzel, Abteilungsleiter Landwirtschaft
T +423 236 71 98
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